(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Der zentrale Unterschied zum Mord liegt in den sogenannten Mordmerkmalen des § 211 StGB: Fehlen diese – etwa Heimtücke, Habgier, Verdeckungsabsicht oder eine besondere Grausamkeit – handelt es sich beim vorsätzlichen Töten eines Menschen um einen Totschlag. Totschlag ist damit der Grundtatbestand der Tötungsdelikte, während Mord durch das Hinzutreten mindestens eines Mordmerkmals qualifiziert wird. In besonders schweren Fällen des Totschlags, etwa bei besonderer Verwerflichkeit der Tatumstände, ist lebenslange Freiheitsstrafe die Folge.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Totschlag fünf Jahre. In besonders schweren Fällen gilt die lebenslange Freiheitsstrafe.
In Deutschland gilt für die Delikte Mord und Totschlag in besonders schwerem Fall die lebenslange Freiheitsstrafe. Im Gegensatz zur zeitlich begrenzten („zeitigen“) Freiheitsstrafe, ist die lebenslange Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit. Der in der Bevölkerung weit verbreitete Glaube, die lebenslange Freiheitsstrafe ende nach 15 oder 25 Jahren ist falsch. Grundsätzlich bedeutet lebenslang tatsächlich zeitlich unbegrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einer Entscheidung aus den 1970er-Jahren festgestellt, dass eine unbeschränkte Freiheitsstrafe ohne die Aussicht auf Bewährung verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Daraufhin folgte die Einführung des § 57a StGB:
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind. Es wird sodann geprüft, ob aufgrund der Sozialprognose eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht kommt.
Damit der Tatbestand des Totschlags erfüllt ist, muss dem Täter Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Es gibt drei verschiedene Vorsatzarten. Es ist dabei ausreichend, dass der Täter mit sog. bedingtem Vorsatz handelte. Das heißt, dass er billigend in Kauf genommen muss, dass der Tod des Opfers eintritt. Dies kann durchaus streitig sein! Hier ist es besonders wichtig, die Motive des Täters und die Tatsituation zu ergründen. Bei Verneinung des Tötungsvorsatzes befindet man sich in der Regel bei einer (gefährlichen) Körperverletzung mit Todesfolge, die einen weitaus niedrigeren Mindeststrafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe hat.
Ein spezieller Fall unter den Tötungsdelikten ist die Tötung auf Verlangen, geregelt in § 216 StGB.
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Tötung auf Verlangen wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ihr Strafrahmen ist damit deutlich niedriger als der des Totschlags.
Totschlag (§ 212 StGB) ist die vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmale. Ein Mord (§ 211 StGB) liegt vor, wenn zusätzlich bestimmte Merkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe erfüllt sind. Die Abgrenzung ist häufig der Kern des Verfahrens.
Ja. Nach § 213 StGB kann ein minder schwerer Fall vorliegen, etwa wenn der Täter durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt wurde. Der Strafrahmen ist dann deutlich niedriger. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Wer sich gegen einen Angriff auf Leben oder Gesundheit verteidigt, kann nach § 32 StGB gerechtfertigt sein, soweit die Verteidigung erforderlich war. Auch Fälle des Notwehrexzesses können relevant sein. Gerade bei Tötungsdelikten wird der Ablauf sehr genau rekonstruiert.
Bei der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) fehlt der Tötungsvorsatz. Die Tat beruht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Der Strafrahmen ist deutlich niedriger. Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist oft der Streitpunkt im Verfahren.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen eines Totschlags erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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