Vorladung als Beschuldigter erhalten: Wer darf Sie laden, müssen Sie hingehen und was sollten Sie jetzt tun? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.
Kurz gesagt
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Im Schreiben stehen meist der Tatvorwurf (oft nur stichwortartig), Datum, Uhrzeit und die Dienststelle, bei der die Vernehmung stattfinden soll. Hier erfahren Sie, wer Sie laden darf, was Sie tun müssen und was nicht.
Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, wer Sie lädt. Den Absender erkennen Sie am Briefkopf und an der Unterschrift.
| Absender | Müssen Sie erscheinen? | Müssen Sie aussagen? |
|---|---|---|
| Polizei | Nein. Bleiben Sie fern, hat das keine rechtlichen Folgen. | Nein. Sie haben ein Schweigerecht. |
| Staatsanwaltschaft | Ja (§ 163a Abs. 3 StPO). Bei unentschuldigtem Fernbleiben droht eine Vorführung. | Nein. Zur Sache dürfen Sie auch hier schweigen. |
| Gericht | Ja. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert einen Vorführungs- oder Haftbefehl (§ 230 StPO). | Nein. Sie dürfen schweigen. |
Ist unklar, wer Sie in welcher Rolle lädt, kann Ihr Verteidiger das klären, ohne dass Sie sich zur Sache äußern. Der Zusatz „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ macht aus einer Polizeiladung für Beschuldigte keine Pflicht zum Erscheinen.
Bei jeder Vernehmung haben Sie als Beschuldigter ein Schweigerecht. Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Darauf müssen Sie vor der Vernehmung hingewiesen werden (§§ 136, 163a StPO). Außerdem dürfen Sie jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl hinzuziehen (§ 137 StPO), auch mitten in der Vernehmung.
Zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und Anschrift, werden regelmäßig Angaben verlangt. Zum Tatvorwurf sollten Sie ohne Kenntnis der Akte nichts sagen. Mehr dazu im Ratgeber zum Schweigerecht des Beschuldigten.
Ja, und zwar bevor Sie aussagen, zurückrufen oder etwas schriftlich einreichen. Die Polizei teilt Ihnen oft nur einen Teil des Vorwurfs mit. Welche Beweise vorliegen und was Zeugen gesagt haben, steht in der Ermittlungsakte. Diese darf zunächst nur ein Verteidiger einsehen (§ 147 StPO). Auf dieser Grundlage entscheiden Sie gemeinsam, ob Sie schweigen, eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten.
Alles, was Sie bei einer ersten Vernehmung sagen, wird aktenkundig und kann später gegen Sie verwendet werden. Auch „nur kurze Erklärungen“ am Telefon oder beim Termin können Ihre Verteidigung erschweren. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann Ihnen das erklären, bevor Sie sich festlegen. Mit einer frühen, gut vorbereiteten Verteidigung lässt sich ein Verfahren oft ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung beenden.
Bei einer Ladung der Polizei hat das Fernbleiben keine unmittelbaren Folgen. Die Ermittlungen laufen weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Aktenlage: Sie kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben oder bei kleineren Delikten einen Strafbefehl beantragen. Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung. Für den Einspruch bleiben Ihnen dann nur zwei Wochen (Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen).
Besser so
Besser nicht
| Schreiben | Was bedeutet es? |
|---|---|
| Vorladung als Beschuldigter | Gegen Sie wird ermittelt, und Sie werden zur Vernehmung eingeladen. |
| Anhörungsbogen (Äußerungsbogen) | Die Polizei bittet Sie schriftlich um eine Stellungnahme, statt Sie zu laden. Auch hier müssen Sie nichts ausfüllen. Mehr dazu: Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. |
| Zeugenladung | Sie sollen als Zeuge aussagen, nicht als Beschuldigter. Vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht müssen Zeugen erscheinen und aussagen, vor der Polizei nur, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt. |
Nein. Einer Polizeiladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen und müssen nichts sagen.
Grundsätzlich ja (§ 163a Abs. 3 StPO). Zur Sache aussagen müssen Sie aber nicht.
Die Polizei handelt dann auf Weisung der Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigter müssen Sie trotzdem nicht bei der Polizei erscheinen.
Ja. Sie können sich bei jeder Vernehmung von einem Verteidiger begleiten lassen.
Name, Anschrift und Geburtsdatum werden regelmäßig verlangt. Zur Sache dürfen Sie schweigen.
Für die Ladung selbst gibt es keine Frist, die Sie versäumen könnten. Suchen Sie sich trotzdem zeitnah einen Verteidiger, bevor die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage entscheidet.
Ob und wann das sinnvoll ist, entscheidet Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht. Eine voreilige Stellungnahme lässt sich später nicht zurücknehmen.
Warum Schweigen kein Schuldeingeständnis ist und wann Sie es nutzen sollten.
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