Wo wird KI in der Strafjustiz eingesetzt, was erlaubt die KI-Verordnung und welche Rechte haben Beschuldigte? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt es.
Kurz gesagt
KI ist kein einzelnes Werkzeug, sondern ein Sammelbegriff für sehr unterschiedliche Verfahren. In Strafverfahren begegnen Beschuldigten vor allem diese Anwendungen:
| Einsatzfeld | Worum geht es? |
|---|---|
| Auswertung großer Datenmengen | Chats, Bilder, Videos und Finanzdaten werden mit Software sortiert und durchsucht. Das spielt bei Verfahren zu Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Betrug eine wichtige Rolle (siehe EncroChat-Daten als Beweis). |
| Automatisierte Datenanalyse | Polizeibehörden verknüpfen Datenbestände, um Beziehungen und Muster zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat Vorschriften in Hessen und Hamburg dazu für verfassungswidrig erklärt (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20), weil sie zu weit und zu unbestimmt waren. |
| Gesichtserkennung und Biometrie | Abgleich von Bildern mit Datenbanken. Eine Echtzeit-Erkennung im öffentlichen Raum ist nur in sehr engen Grenzen möglich. |
| Vorhersage und Risikobewertung | Programme sollen Kriminalitätsschwerpunkte oder Rückfallrisiken vorhersagen. |
| Deepfakes und KI-Inhalte | Sie sind einerseits Tatmittel, andererseits eine Herausforderung für Beweise (siehe Deepfakes und Strafrecht). |
| Unterstützung der Justiz | Recherche, Textanalyse und Aktenauswertung. |
Die KI-Verordnung ist nach Risiko abgestuft. Für Strafverfolgung und Justiz sind diese Teile besonders wichtig:
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | Verboten ist zum Beispiel die Bewertung einzelner Personen allein auf der Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen, um vorherzusagen, ob sie eine Straftat begehen. Ebenso verboten ist das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras für Datenbanken. |
| Biometrische Echtzeit-Identifizierung | Zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen grundsätzlich verboten. Zulässig nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa bei der Suche nach Entführungsopfern oder zur Abwehr einer konkreten Terrorgefahr, in der Regel mit vorheriger Genehmigung. |
| Hochrisiko-Systeme (Anhang III) | KI zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Beweisen und KI, die Gerichte bei der Ermittlung und Auslegung von Tatsachen und Recht unterstützt, gelten als Hochrisiko-Systeme. Es gelten Pflichten zu Risikomanagement, Datenqualität, Protokollierung, menschlicher Aufsicht und Transparenz. Für diese Pflichten gilt eine verlängerte Übergangsfrist. |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | Sie betreffen unter anderem die Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte wie Deepfakes. |
| Zusätzliche Verbote | Ergänzt wurden Verbote für KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. |
Die Übergangsfristen der KI-Verordnung wurden durch eine Änderungsverordnung angepasst. Welche Pflichten für ein konkretes System bereits gelten, hängt vom Einzelfall ab. Das sollten Sie im Verfahren prüfen lassen.
Unabhängig von der KI-Verordnung setzt das deutsche Recht dem Einsatz von KI enge Grenzen:
KI kann Verfahren beschleunigen, große Datenmengen erschließbar machen und Hinweise liefern, die Menschen übersehen. Auch die Verteidigung kann profitieren, etwa bei der Durchsicht umfangreicher Akten. Dem stehen erhebliche Risiken gegenüber:
Chancen
Risiken
Wenn Ermittler sich auf KI-gestützte Auswertungen oder technische Treffer stützen, können Sie als Beschuldigter und Ihr Verteidiger an mehreren Stellen ansetzen:
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Zuverlässigkeit des Verfahrens und die Verwertbarkeit der Ergebnisse überprüfen. Das gehört in die Hände eines Verteidigers.
Nein. Über Schuld und Strafe entscheiden Richter. KI darf allenfalls unterstützen, ersetzt aber nicht die richterliche Würdigung.
Nur in engen Grenzen. Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum ist nach der KI-Verordnung grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen zulässig.
Sie gilt stufenweise. Die Verbote und die Transparenzpflichten sind anwendbar. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gilt eine verlängerte Übergangsfrist, die durch eine Änderungsverordnung festgelegt wurde.
Ja. Sie können die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Zuverlässigkeit des Verfahrens und die Verwertbarkeit überprüfen lassen. Das gehört in die Hände eines Verteidigers.
Täuschend echte, KI-erzeugte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen. Je nach Inhalt kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht, siehe unseren Beitrag zu Deepfakes.
Das ist rechtlich nicht abschließend geklärt und hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, wer das System einsetzt und wer es entwickelt hat.
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