Sie haben eine Vorladung von der Polizei, Anklage der Staatsanwaltschaft oder einen Strafbefehl erhalten? Kontaktieren Sie uns.
Ein Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches ist verwirklicht, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere sind davon umfasst, die Vorschriften für Sachen gelten für sie entsprechend.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beim Diebstahl kommt es insbesondere auf die Zueignung der Sache an. Diese unterteilt sich in die Aneignungs- und Enteignungsabsicht. Bei der Aneignungsabsicht muss der Täter die Absicht haben, sich die Sache zumindest vorübergehend selbst anzueignen. Die Enteignungskomponente bedeutet, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängt werden soll. Dies kann zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn der Täter dem Eigentümer die Sache wieder zurückgeben will.
Für einen einfachen Diebstahl gilt ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Im Strafgesetzbuch sind einige Sonderfälle geregelt, die eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens bedeuten. Eine Qualifikation ist der Diebstahl gemäß § 244 StGB. Dies umfasst den Diebstahl mit Waffen sowie den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Darüber hinaus gibt es einige Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Diebstahls, die ebenfalls für die Strafzumessung relevant sind. Diese finden sich in § 243 StGB:
Eine vollständige Übersicht der Regelbeispiele finden Sie weiter unten im Abschnitt „Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB“.Diebstahlsvorwürfe begegnen uns in ganz unterschiedlichen Konstellationen. Besonders häufig sind:
Nicht jeder Diebstahlsvorwurf endet vor Gericht. Bei sogenannten Bagatelldiebstählen – etwa dem Diebstahl geringwertiger Sachen bis zu einem Wert von rund 25 bis 50 Euro – kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 248a StGB nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgen. In vielen Fällen lässt sich daher bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO erreichen, etwa gegen eine geringe Geldauflage. Eine frühzeitige anwaltliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erhöht die Chancen auf eine solche Einstellung erheblich.
Diebstahl wird in der Praxis häufig mit verwandten Eigentumsdelikten verwechselt. Während beim Diebstahl eine Sache weggenommen wird, hat der Täter bei der Unterschlagung die Sache bereits in seinem Besitz. Wer hingegen eine bereits gestohlene Sache ankauft oder weiterverkauft, macht sich unter Umständen der Hehlerei schuldig. Diese Abgrenzung ist für die rechtliche Bewertung – und damit für die Verteidigungsstrategie – von entscheidender Bedeutung.
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft oder einen Strafbefehl wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Wir prüfen für Sie, ob eine Verfahrenseinstellung realistisch ist, verschaffen uns durch Akteneinsicht ein genaues Bild der Beweislage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die für Ihren Fall passende Verteidigungsstrategie.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Die genannten Regelbeispiele sind keine abschließende Liste eigenständiger Straftatbestände, sondern gesetzliche Indizien: Liegt eines von ihnen vor, geht das Gesetz „in der Regel“ von einem besonders schweren Fall aus – das Gericht kann davon im Einzelfall aber abweichen, wenn besondere Umstände dagegensprechen. Praktisch am häufigsten ist der Wohnungseinbruchdiebstahl (Nr. 1), für den seit 2017 sogar eine eigene Strafnorm mit erhöhter Mindeststrafe existiert (§ 244 Abs. 4 StGB). Auch die gewerbsmäßige Begehung (Nr. 3) spielt in der Praxis eine große Rolle, etwa bei wiederholten Ladendiebstählen zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts.
Typische Fälle aus der Praxis: Ein Regelbeispiel nach Nr. 1 liegt etwa vor, wenn jemand ein Fenster aufhebelt oder sich in einem Geschäft einschließen lässt, um nachts Ware mitzunehmen. Nr. 2 betrifft Gegenstände, die besonders gesichert sind, etwa einen Tresor oder eine abgeschlossene Vitrine. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheidet das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter – ein Regelbeispiel ist ein Indiz und kein Automatismus. Bei geringwertigen Sachen sind die Nummern 1 bis 6 ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2 StGB).
Sie haben eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten? Dann sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, der Sie direkt ab dem Ermittlungsverfahren begleiten kann. Unsere Kanzlei vertritt Sie in allen strafrechtlichen Belangen in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit. Kontaktieren Sie uns gerne über unsere Website oder die dort angegebenen Kontaktdaten und wir finden mit Ihnen zusammen eine Lösung.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Bei geringem Wert und ohne Vorstrafen werden Verfahren in der Praxis häufig eingestellt, zum Beispiel nach § 153 oder § 153a StPO, teilweise gegen eine Auflage. Eine Garantie gibt es nicht: Entscheidend sind der Wert der Sache, die Umstände der Tat und die Haltung der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 25 bis 50 Euro, je nach Gericht. Bei geringwertigen Sachen wird der Diebstahl nach § 248a StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die verletzte Person von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b StGB).
Verpflichtet sind Sie dazu nicht, und bei Bagatelldelikten besteht in der Regel auch kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Eine frühe anwaltliche Beratung kann sich trotzdem lohnen: Ein Verteidiger kann Akteneinsicht nehmen, die Beweislage prüfen und gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung hinwirken. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache.
Eine rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. In ein Führungszeugnis werden geringere Strafen unter bestimmten Voraussetzungen nicht aufgenommen, zum Beispiel Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, wenn keine weitere Eintragung vorliegt (§ 32 BZRG). Ob das in Ihrem Fall zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden. Wird das Verfahren eingestellt, gibt es keine Verurteilung und damit auch keine Eintragung.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen eines Diebstahls erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
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