Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Gewaltschutz

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, § 4 GewSchG: Strafe und Verteidigung

Wann wird ein Kontaktverbot zum Strafverfahren? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 4 GewSchG, die Folgen und die Verteidigung.

Kurz gesagt

  • Der Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) liegt vor, wenn jemand einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung zuwiderhandelt, zum Beispiel einem Kontakt- oder Näherungsverbot. Es droht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Die Strafe hängt vom Strafrahmen zur Tatzeit ab. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe liegt bei zwei Jahren und wird durch die Reform des Gewaltschutzgesetzes auf drei Jahre angehoben.
  • Bei Anhörungsbogen oder Vorladung gilt: nichts zur Sache sagen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es dem Familiengericht, Schutzanordnungen zu erlassen, etwa ein Verbot, sich der Wohnung oder der Person zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder bestimmte Orte aufzusuchen. Wer einer solchen vollstreckbaren Anordnung vorsätzlich zuwiderhandelt, macht sich strafbar. Auch ein gerichtlich bestätigter Vergleich über ein solches Verbot reicht aus. Entscheidend ist, dass die Anordnung wirksam, vollstreckbar und bekannt war. Ein Verstoß kann schon in einer Nachricht, einem Anruf oder einem Auftauchen vor der Wohnung liegen. Daneben bleibt die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften unberührt, etwa wegen Nachstellung oder Bedrohung.

Typische Fälle

  • Anrufe, Nachrichten oder Social-Media-Kontakt trotz Kontaktverbot
  • Annäherung an die Wohnung oder den Arbeitsplatz der geschützten Person
  • Treffen, die von der geschützten Person gewünscht wurden, obwohl das Verbot gilt
  • Vorwürfe in der Trennungsphase, die zugleich Bedrohung oder Körperverletzung betreffen

Entscheidende Fragen

  • Gibt es eine wirksame und vollstreckbare Anordnung?
  • Wurde sie zugestellt und war sie bekannt?
  • Hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt?
  • Wie lässt sich der Vorwurf beweisen, zum Beispiel durch Nachrichten oder Zeugen?

Häufig steht der Vorwurf neben Körperverletzung, Nötigung oder Bedrohung.

Welche Strafe droht?

2 JahreHöchststrafe nach dem Strafrahmen, der vor der Reform des Gewaltschutzgesetzes galt: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
3 JahreHöchststrafe nach der Reform des Gewaltschutzgesetzes. Maßgeblich ist das Recht zur Tatzeit (§ 2 StGB)
HaftUntersuchungshaft ist bei Wiederholungsgefahr und hartnäckigen Verstößen möglich

Die Höhe der Strafe hängt von Art und Häufigkeit der Verstöße, vom Vorleben und von der Gefahr für die geschützte Person ab. Eine Bewährung kommt je nach Fall in Betracht (siehe Strafaussetzung zur Bewährung). Daneben kann das Familiengericht Ordnungsmittel festsetzen.

Welche weiteren Folgen drohen?

  1. Untersuchungshaft: Bei Wiederholungsgefahr droht die Haft (siehe Untersuchungshaft).
  2. Verschärfte Schutzmaßnahmen: Das Familiengericht kann die Anordnung verlängern oder erweitern. Bei hoher Gefahr kommt nach der Reform eine elektronische Aufenthaltsüberwachung in Betracht.
  3. Ordnungsmittel: Neben der Strafe kann das Familiengericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festsetzen.
  4. Familienrechtliche Folgen: Verstöße wirken sich auf Umgang, Sorge und Wohnungszuweisung aus.
  5. Eintrag: Die Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister (siehe Bundeszentralregister und Führungszeugnis).

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Anzeige: Die geschützte Person oder die Polizei zeigt den Verstoß an. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen.
  2. Vorladung: Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen (siehe Vorladung).
  3. Beweise: Nachrichten, Anruflisten, Zeugenaussagen und Aussagen der geschützten Person werden ausgewertet. Oft steht Aussage gegen Aussage.
  4. Verteidigung: Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht, prüft die Anordnung und stimmt das Vorgehen mit dem Familiengericht ab.
  5. Abschluss: Möglich sind Einstellung, Strafbefehl (siehe Strafbefehl) oder Anklage.

Wo setzt die Verteidigung an?

AnsatzWorauf es ankommt
AnordnungDie Anordnung muss wirksam und vollstreckbar sein. Zustellung, Bestimmtheit und Inhalt sind zu prüfen.
KenntnisWer die Anordnung nicht kannte, handelt ohne Vorsatz. Der Zugang ist zu belegen.
VorsatzZufällige Begegnungen oder ein Kontakt, den die geschützte Person gesucht hat, können gegen einen vorsätzlichen Verstoß sprechen.
EinwilligungDie Zustimmung der geschützten Person hebt die gerichtliche Anordnung grundsätzlich nicht auf. Sie kann aber für Vorsatz und Strafhöhe eine Rolle spielen.
BeweiseNachrichten, Verbindungsdaten und Zeugenaussagen sind auf Echtheit, Zuordnung und Verwertbarkeit zu prüfen.
FamiliengerichtGegen die Anordnung selbst kann sich der Betroffene wenden. Eine Änderung oder Aufhebung wirkt sich auf die Lage aus.

Was sollten Sie tun, wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird?

  1. Keine Kontaktaufnahme zur geschützten Person, auch nicht über Dritte oder soziale Medien.
  2. Keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  3. Unterlagen sichern, zum Beispiel die Anordnung, Zustellnachweise und Nachrichtenverläufe.
  4. Anhörungsbogen nicht ausfüllen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Wir beantragen Akteneinsicht und stimmen Strafverfahren und Familiengericht aufeinander ab.

Was sollten Sie beachten?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, sollte vor jeder Erklärung eingeschaltet werden. Wer die Anordnung für unberechtigt hält, sollte sie nicht ignorieren, sondern rechtlich angreifen. Ein Verstoß kann sich auch auf das Familienverfahren auswirken. Die geschützte Person kann sich im Strafverfahren unter Umständen als Nebenkläger beteiligen.

FAQ

Häufige Fragen zum Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz

Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare gerichtliche Schutzanordnung, zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot.

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das Höchstmaß beträgt nach dem früheren Strafrahmen zwei Jahre und wird durch die Reform auf drei Jahre angehoben. Maßgeblich ist das Recht zur Tatzeit.

Grundsätzlich ja. Die Anordnung gilt, bis das Gericht sie aufhebt. Die Zustimmung der geschützten Person kann aber bei Vorsatz und Strafzumessung eine Rolle spielen.

Die Anordnung muss wirksam und vollstreckbar sein und Ihnen bekannt sein. Fehlende Zustellung oder Kenntnis kann gegen einen Verstoß sprechen.

Ja, vor dem Familiengericht lassen sich Anordnungen überprüfen, ändern oder aufheben. Bis dahin müssen Sie sie beachten.

Ein Gericht kann bei hoher Gefahr anordnen, dass der Täter ein Gerät mit sich führt, das seinen Aufenthalt überwacht und die geschützte Person bei Annäherung warnt.

Bei Wiederholungsgefahr und hartnäckigen Verstößen ist sie möglich. Eine frühe Verteidigung kann sie verhindern.

Sie müssen einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht folgen. Melden Sie sich zuerst bei einem Verteidiger und sagen Sie nichts zur Sache.

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Nachstellung

Stalking

Neufassung des § 238 StGB.

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Haft

Untersuchungshaft

Voraussetzungen, Dauer und Rechte.

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Opfer

Nebenklage

Rechte der geschützten Person im Strafverfahren.

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