Ist Lovescamming strafbar, und wann geraten Betroffene selbst in Verdacht? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt Betrug, Geldwäsche, Finanzagenten und die richtigen Schritte nach einem Liebesbetrug.
Kurz gesagt
Ja. Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Geldzahlung erhält, begeht Betrug nach § 263 StGB. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem großen Vermögensverlust liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Handeln die Täter gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, ist der Strafrahmen noch höher. Mehr zum Betrug allgemein lesen Sie unter Betrug (§ 263 StGB).
Je nach Fall kommen weitere Straftaten hinzu, etwa Erpressung (§ 253 StGB), wenn mit der Veröffentlichung intimer Bilder gedroht wird (Sextortion), oder Urkundenfälschung und Identitätsmissbrauch, wenn mit gefälschten Ausweisen oder fremden Fotos gearbeitet wird.
Lovescamming (auch Romance Scam oder Liebesbetrug) ist die moderne Form des früheren „Heiratsschwindels“. Das Prinzip ist gleich geblieben: Betrüger versprechen Liebe, um an Geld zu kommen. Meist läuft das über Dating-Portale, soziale Netzwerke und Messenger. Hinter solchen Fällen stehen häufig organisierte Gruppen, teilweise aus dem Ausland. Viele Betroffene schämen sich und erstatten keine Anzeige. Genaue Zahlen gibt es nicht, weil die Taten in den Statistiken meist unter dem Oberbegriff „Betrug“ laufen. Es ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen.
Die Täter benötigen Konten und Helfer in Deutschland, um das Geld abzuziehen. Deshalb bitten sie ihre Opfer teilweise um Hilfe, und das kann für die Betroffenen strafrechtlich gefährlich werden.
| Handlung | Mögliche Folgen |
|---|---|
| Konto zur Verfügung stellen, Geld weiterleiten („Finanzagent“) | Die Betroffenen sollen eingehende Beträge auf andere Konten oder in Kryptowährung weiterleiten, weil das Konto des „Partners“ angeblich gesperrt sei. Das kann den Verdacht der Geldwäsche begründen (§ 261 StGB). Strafbar ist nicht nur das vorsätzliche Handeln, sondern auch die leichtfertige Begehung, wenn man sich der Erkenntnis, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammt, leichtfertig verschließt. Der Strafrahmen reicht bei Vorsatz bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei Leichtfertigkeit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
| Pakete annehmen und weitergeben | Manche Betroffene sollen Pakete entgegennehmen und aufbewahren, bis ein „Freund“ sie abholt. Enthalten sie Betäubungsmittel oder andere illegale Ware, kann ein Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz oder wegen Beihilfe drohen. |
| Weiterleiten von Geld aus Betrug | Wer weiß oder in Kauf nimmt, dass das weitergeleitete Geld aus Betrug stammt, kann sich auch wegen Beihilfe zum Betrug strafbar machen. |
Entscheidend ist, was Sie wussten: Ob die Betroffenen tatsächlich strafbar sind, hängt vor allem davon ab, was sie wussten und wie deutlich die Warnzeichen waren. Das lässt sich oft nur anhand der Chats, der Kontobewegungen und der gesamten Umstände klären. Gerade dann ist es wichtig, nicht vorschnell eine Aussage zu machen.
Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, weil Sie Geld weitergeleitet oder Ihr Konto zur Verfügung gestellt haben, gilt: Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten). Lesen Sie dazu auch Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Äußern Sie sich nicht vorschnell, sondern lassen Sie zuerst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Danach lässt sich entscheiden, ob und wie Sie sich einlassen. Oft kann das Verfahren eingestellt werden, wenn sich zeigt, dass Sie selbst Opfer der Täuschung waren und keinen Vorsatz hatten (siehe Das Ermittlungsverfahren).
Beim Lovescamming treffen oft mehrere Maschen zusammen. Wer sein Konto oder seine Daten herausgibt, gerät auch in die Nähe von Phishing und Kontoübernahmen, siehe Phishing: Strafrechtliche Konsequenzen. Bei jeder Art von Online-Betrug sollten Sie Ihr Handy und Ihre Konten sichern. Wenn die Polizei Geräte beschlagnahmt, finden Sie Hinweise unter Handy beschlagnahmt: Was tun?.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, klärt zuerst, ob Sie Geschädigter, Beschuldigter oder beides sind. Je früher das geschieht, desto besser lässt sich vermeiden, dass Aussagen später gegen Sie verwendet werden.
Ja. Die Täter begehen in der Regel Betrug nach § 263 StGB, bei Bandenstrukturen mit deutlich höherem Strafrahmen.
Ja. Auch kleinere Beträge können Betrug sein. Die Höhe des Schadens wirkt sich auf den Strafrahmen aus.
Ja, etwa wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Beihilfe zum Betrug. Strafbar kann auch leichtfertiges Handeln sein. Entscheidend ist, was Sie wussten oder erkennen mussten.
Grundsätzlich ja, und möglichst schnell. Wenn Sie selbst Geld weitergeleitet haben, sollten Sie vorher mit einem Verteidiger sprechen.
Das ist oft schwierig, weil die Täter das Geld rasch weiterleiten. Eine schnelle Meldung an die Bank erhöht die Chancen auf eine Rückholung oder Sperre.
Als Beschuldigter nicht. Sie dürfen schweigen und einen Verteidiger beauftragen. Als Zeuge und Geschädigter müssen Sie vor der Polizei nicht aussagen, vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht dagegen grundsätzlich schon. Lassen Sie sich auch dann beraten.
Eine Person, die ihr Konto zur Verfügung stellt oder Geld im Auftrag Dritter weiterleitet. Das ist ein typischer Weg für Geldwäsche-Verdacht, auch wenn die Person selbst getäuscht wurde.
Nein. Solche Angebote sind häufig die nächste Betrugsmasche. Zahlen Sie keine Vorschüsse an Unbekannte.
Das könnte Sie auch interessieren: Schweigerecht · Anhörungsbogen · Handy beschlagnahmt
Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen Beschuldigte in Betrugs- und Geldwäscheverfahren und beraten Geschädigte, die selbst ins Visier der Ermittler geraten sind. Mehr zu unserer Arbeit finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Mandanten vertreten wir auch in Dortmund, Essen und im übrigen Ruhrgebiet.
Im ersten Gespräch schildern Sie uns Ihren Fall, und wir sagen Ihnen offen, was auf Sie zukommen kann.
Rufen Sie uns an unter 0234 93823777 oder schreiben Sie an kanzlei@schumannundrasch.de. Unser Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt. Nachrichten erreichen uns jederzeit, außerhalb der Bürozeiten sind wir nur im Notfall telefonisch erreichbar, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.