Kurz gesagt: Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einem möglichen Verstoß erfährt und ein Anfangsverdacht besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Es endet entweder mit einer Einstellung, mit einem Strafbefehl oder mit einer Anklage. Dabei gibt es drei Verdachtsstufen: den Anfangsverdacht für das Ermitteln, den dringenden Tatverdacht für Haftbefehl und Untersuchungshaft und den hinreichenden Tatverdacht für die Anklage. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern. Der wichtigste Schritt ist in der Regel, zu schweigen, einen Verteidiger einzuschalten und über ihn Akteneinsicht zu nehmen.
Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. Es beginnt mit einer Anzeige oder damit, dass die Behörden von Amts wegen von einer möglichen Straftat erfahren. Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren. Sie muss den Sachverhalt erforschen und dabei auch die Umstände ermitteln, die den Beschuldigten entlasten (§ 160 StPO). Die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag (§ 163 StPO). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Das ist das sogenannte Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO).
Am Ende steht die Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Anklage erhoben wird. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet deshalb noch nicht, dass es zu einem Prozess kommt. Viele Verfahren enden schon bei der Staatsanwaltschaft.
Ob der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist, entscheidet erst das Gericht in der Hauptverhandlung.
Sie sind Beschuldigter, sobald die Behörden erkennbar gegen Sie als Tatverdächtigen vorgehen, zum Beispiel durch eine Vernehmung als Beschuldigter, einen Durchsuchungsbeschluss, einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie die Rechte eines Beschuldigten. Dazu gehört vor allem, dass Sie vor der ersten Vernehmung belehrt werden müssen (§ 136 StPO). Manchmal erfahren Beschuldigte erst durch Post der Polizei, dass gegen sie ermittelt wird. Lesen Sie dazu Vorladung als Beschuldigter erhalten und Anhörungsbogen erhalten.
Wie lange ein Ermittlungsverfahren dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es kann wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern, etwa wenn umfangreiche Datenträger ausgewertet werden. Sitzen Sie in Untersuchungshaft, muss das Verfahren deutlich beschleunigt betrieben werden.
Nach einer Einstellung fragen sich viele Beschuldigte, ob sie gegen die Person vorgehen können, die sie angezeigt hat, etwa wegen einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sagt aber nur, dass der Tatverdacht nicht ausreicht. Sie beweist nicht, dass die Anzeige wider besseres Wissen erfolgte. Eine Gegenanzeige hängt daher immer vom Einzelfall ab, und eine vorschnelle Gegenanzeige kann das eigene Verfahren belasten. Besprechen Sie das zuerst mit Ihrem Verteidiger.
Im Ermittlungsverfahren gibt es in der Regel keine Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse, auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt vor allem in Betracht, wenn es zu einem Prozess kommt und Sie freigesprochen werden (§ 467 StPO), oder wenn die Staatsanwaltschaft eine erhobene Anklage zurücknimmt und das Verfahren einstellt (§ 467a StPO). Bei Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften (§§ 153 ff. StPO) ist eine Erstattung die Ausnahme.
Prüfen Sie deshalb früh, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz haben und was sie bei Ihrem Vorwurf übernimmt. Bei Vorsatzdelikten gelten oft Einschränkungen. Wir klären das gern mit Ihnen.
Muss ich der Polizei antworten?
Nein. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen.
Muss ich eine Vorladung der Polizei befolgen?
Bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht besteht eine Pflicht zum Erscheinen.
Erfahre ich, ob gegen mich ermittelt wird?
Nicht immer sofort. Spätestens wenn Sie vernommen, vorgeladen oder durchsucht werden oder ein Haftbefehl erlassen wird, erfahren Sie davon. Ein Anwalt kann bei der Staatsanwaltschaft nachfragen und Akteneinsicht beantragen.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Das ist unterschiedlich. Einfache Verfahren dauern Wochen oder Monate, umfangreiche Verfahren auch Jahre.
Heißt eine Einstellung, dass ich unschuldig bin?
Nein. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet nur, dass die Beweise für eine Anklage nicht ausreichen. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist möglich, wenn neue Beweise auftauchen.
Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet?
Im Ermittlungsverfahren meist nicht. Bei einem Freispruch nach einem Prozess in der Regel schon. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Wann brauche ich einen Anwalt?
So früh wie möglich, am besten vor jeder Äußerung. Je früher ein Verteidiger die Akte kennt, desto mehr Möglichkeiten gibt es.
Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir übernehmen Ihre Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren, nehmen Akteneinsicht und verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung oder eine verträgliche Erledigung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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