Das Ermittlungsverfahren: Ablauf, Tatverdacht und Einstellung

Kurz gesagt: Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einem möglichen Verstoß erfährt und ein Anfangsverdacht besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Es endet entweder mit einer Einstellung, mit einem Strafbefehl oder mit einer Anklage. Dabei gibt es drei Verdachtsstufen: den Anfangsverdacht für das Ermitteln, den dringenden Tatverdacht für Haftbefehl und Untersuchungshaft und den hinreichenden Tatverdacht für die Anklage. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern. Der wichtigste Schritt ist in der Regel, zu schweigen, einen Verteidiger einzuschalten und über ihn Akteneinsicht zu nehmen.

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens. Es beginnt mit einer Anzeige oder damit, dass die Behörden von Amts wegen von einer möglichen Straftat erfahren. Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren. Sie muss den Sachverhalt erforschen und dabei auch die Umstände ermitteln, die den Beschuldigten entlasten (§ 160 StPO). Die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag (§ 163 StPO). Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Das ist das sogenannte Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO).

Am Ende steht die Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob Anklage erhoben wird. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet deshalb noch nicht, dass es zu einem Prozess kommt. Viele Verfahren enden schon bei der Staatsanwaltschaft.

Die drei Verdachtsstufen im Überblick

  • Anfangsverdacht: Er liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde. Eine bloße Vermutung genügt nicht, es reicht aber eine geringe Verdachtsschwelle. Der Anfangsverdacht löst die Pflicht zum Ermitteln aus. Auf dieser Stufe sind etwa Zeugenvernehmungen, Auskünfte und unter weiteren Voraussetzungen auch eine Durchsuchung möglich (siehe Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?).
  • Dringender Tatverdacht: Er setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Er ist neben einem Haftgrund Voraussetzung für einen Haftbefehl (§ 112 Abs. 1 StPO). Mehr dazu unter Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Rechte.
  • Hinreichender Tatverdacht: Er besteht, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dann erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO). Dieselbe Frage prüft später das Gericht, wenn es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet (§ 203 StPO).

Ob der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist, entscheidet erst das Gericht in der Hauptverhandlung.

Wann sind Sie Beschuldigter?

Sie sind Beschuldigter, sobald die Behörden erkennbar gegen Sie als Tatverdächtigen vorgehen, zum Beispiel durch eine Vernehmung als Beschuldigter, einen Durchsuchungsbeschluss, einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie die Rechte eines Beschuldigten. Dazu gehört vor allem, dass Sie vor der ersten Vernehmung belehrt werden müssen (§ 136 StPO). Manchmal erfahren Beschuldigte erst durch Post der Polizei, dass gegen sie ermittelt wird. Lesen Sie dazu Vorladung als Beschuldigter erhalten und Anhörungsbogen erhalten.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Anzeige oder Kenntnis: Jemand erstattet Anzeige, oder die Polizei erfährt auf andere Weise von einem Verdacht.
  2. Einleitung des Verfahrens: Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht, und leitet das Verfahren gegen eine bekannte Person oder gegen Unbekannt ein.
  3. Ermittlungen: Zeugen und Sachverständige werden gehört, Unterlagen angefordert, Daten ausgewertet. Je nach Vorwurf kommen Durchsuchung, Beschlagnahme, Observation oder Überwachung hinzu (siehe Handy beschlagnahmt: Was tun?).
  4. Vernehmung des Beschuldigten: Sie bekommen Gelegenheit, sich zu äußern, müssen es aber nicht (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
  5. Abschlussentscheidung: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, beantragt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage.
  6. Zwischenverfahren: Nach der Anklage entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Der Angeschuldigte kann dazu Stellung nehmen und Beweisanträge stellen (§ 201 StPO).

Wie lange ein Ermittlungsverfahren dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es kann wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern, etwa wenn umfangreiche Datenträger ausgewertet werden. Sitzen Sie in Untersuchungshaft, muss das Verfahren deutlich beschleunigt betrieben werden.

Ihre Rechte als Beschuldigter

  • Schweigerecht: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern. Darüber müssen Sie belehrt werden (§ 136 Abs. 1 StPO).
  • Verteidiger: Sie können sich jederzeit eines Verteidigers bedienen, auch schon vor der ersten Vernehmung (§ 137 StPO). In bestimmten Fällen steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).
  • Beweisanträge: Sie können beantragen, dass einzelne Beweise erhoben werden, die Sie entlasten (§ 163a Abs. 2 StPO).
  • Akteneinsicht: Der Verteidiger kann die Akte einsehen (§ 147 StPO). Ohne Verteidiger erhalten Beschuldigte nur eingeschränkt Auskünfte und Abschriften. Deshalb ist die Akteneinsicht einer der wichtigsten Gründe, früh einen Anwalt einzuschalten.

Wie ein Ermittlungsverfahren enden kann

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Die Beweise reichen für eine Anklage nicht aus. Das bedeutet nicht, dass Sie als unschuldig festgestellt wurden. Die Einstellung hat keine Rechtskraft wie ein Urteil, das Verfahren kann bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln wieder aufgenommen werden. Eine Mitteilung über die Einstellung erhalten Sie vor allem, wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden, wenn ein Haftbefehl gegen Sie erlassen war oder wenn Sie darum gebeten haben.
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO): Bei Vergehen mit geringer Schuld und ohne öffentliches Interesse an der Verfolgung. Teilweise braucht die Staatsanwaltschaft dafür die Zustimmung des Gerichts.
  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO): Bei Vergehen kann das Verfahren gegen eine Geldauflage, gemeinnützige Arbeit oder andere Auflagen eingestellt werden. Nach Erfüllung der Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Es gibt keinen Schuldspruch, und die Einstellung wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
  • Verzicht auf unwesentliche Nebentaten (§ 154 StPO): Wenn neben einer schwereren Tat eine weitere Tat kaum ins Gewicht fällt.
  • Strafbefehl (§ 407 StPO): Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft schriftlich eine Strafe beim Amtsgericht beantragen. Sie können innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Mehr dazu unter Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen.
  • Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO): Die Staatsanwaltschaft hält eine Verurteilung für wahrscheinlich und klagt an. Dann folgen Zwischenverfahren und gegebenenfalls Hauptverhandlung.

Anzeige gegen den Anzeigenerstatter?

Nach einer Einstellung fragen sich viele Beschuldigte, ob sie gegen die Person vorgehen können, die sie angezeigt hat, etwa wegen einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sagt aber nur, dass der Tatverdacht nicht ausreicht. Sie beweist nicht, dass die Anzeige wider besseres Wissen erfolgte. Eine Gegenanzeige hängt daher immer vom Einzelfall ab, und eine vorschnelle Gegenanzeige kann das eigene Verfahren belasten. Besprechen Sie das zuerst mit Ihrem Verteidiger.

Wer trägt die Anwaltskosten, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Im Ermittlungsverfahren gibt es in der Regel keine Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse, auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kommt vor allem in Betracht, wenn es zu einem Prozess kommt und Sie freigesprochen werden (§ 467 StPO), oder wenn die Staatsanwaltschaft eine erhobene Anklage zurücknimmt und das Verfahren einstellt (§ 467a StPO). Bei Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften (§§ 153 ff. StPO) ist eine Erstattung die Ausnahme.

Prüfen Sie deshalb früh, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz haben und was sie bei Ihrem Vorwurf übernimmt. Bei Vorsatzdelikten gelten oft Einschränkungen. Wir klären das gern mit Ihnen.

Typische Fehler im Ermittlungsverfahren

  • Ohne Akteneinsicht aussagen: Wer nicht weiß, was die Akte enthält, kann sich leicht selbst belasten.
  • Kontakt zu Zeugen oder zum Anzeigenerstatter aufnehmen: Das kann als Beeinflussung gewertet werden und Haftgründe schaffen.
  • Daten oder Nachrichten löschen: Das wirkt verdächtig und kann zusätzliche Vorwürfe auslösen.
  • Fristen versäumen: Bei Strafbefehl und Bescheiden laufen kurze Fristen.
  • Anhörungsbögen ausfüllen: Schon eine kurze Erklärung kann später gegen Sie verwendet werden.

Was ein Verteidiger im Ermittlungsverfahren tut

  • Er nimmt Akteneinsicht und bewertet, wie belastbar der Verdacht ist.
  • Er klärt, ob und wie Sie sich äußern, und gibt gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung ab, damit Sie nicht selbst vernommen werden.
  • Er regt Ermittlungen an, die Sie entlasten, und prüft die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Beschlagnahme und Überwachung.
  • Er spricht mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, das Verfahren einzustellen oder zu einer verträglichen Erledigung zu kommen.
  • Er begleitet Sie bei Vernehmungen und vertritt Sie bei Haftbefehl und Haftprüfung.

Häufige Fragen zum Ermittlungsverfahren

Muss ich der Polizei antworten?
Nein. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen.

Muss ich eine Vorladung der Polizei befolgen?
Bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Gericht besteht eine Pflicht zum Erscheinen.

Erfahre ich, ob gegen mich ermittelt wird?
Nicht immer sofort. Spätestens wenn Sie vernommen, vorgeladen oder durchsucht werden oder ein Haftbefehl erlassen wird, erfahren Sie davon. Ein Anwalt kann bei der Staatsanwaltschaft nachfragen und Akteneinsicht beantragen.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Das ist unterschiedlich. Einfache Verfahren dauern Wochen oder Monate, umfangreiche Verfahren auch Jahre.

Heißt eine Einstellung, dass ich unschuldig bin?
Nein. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet nur, dass die Beweise für eine Anklage nicht ausreichen. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist möglich, wenn neue Beweise auftauchen.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet?
Im Ermittlungsverfahren meist nicht. Bei einem Freispruch nach einem Prozess in der Regel schon. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Wann brauche ich einen Anwalt?
So früh wie möglich, am besten vor jeder Äußerung. Je früher ein Verteidiger die Akte kennt, desto mehr Möglichkeiten gibt es.

Rechtsanwalt für Strafrecht in Bochum, Dortmund und Essen

Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir übernehmen Ihre Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren, nehmen Akteneinsicht und verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung oder eine verträgliche Erledigung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

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