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Kinderpornografie, § 184b StGB: Strafrahmen, Vorwurf und Verteidigung

Was ist nach § 184b StGB strafbar, welcher Strafrahmen gilt nach der Reform, und wie verhalten Sie sich bei einem Vorwurf? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt Strafrahmen, Verteidigung und Folgen, diskret und ohne Vorverurteilung.

Kurz gesagt

  • Kinderpornographische Inhalte zu verbreiten, herzustellen, abzurufen oder zu besitzen ist nach § 184b StGB strafbar.
  • Nach der Reform sind die Mindeststrafen niedriger: Für Verbreiten und Herstellen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, für Abruf und Besitz drei Monate bis fünf Jahre. Beide Taten sind damit Vergehen und keine Verbrechen.
  • Strafbar bleiben sie trotzdem, und die Verfahren sind für Betroffene sehr belastend. Wichtig ist: nichts sagen, nichts löschen und früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist nach § 184b StGB strafbar?

§ 184b StGB betrifft Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen. Kinder sind Personen unter 14 Jahren. Für Inhalte mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren gilt § 184c StGB (Jugendpornographie). Das Gesetz spricht von „Inhalten“ und nicht mehr von „Schriften“. Dazu zählen Fotos, Videos, Dateien, Chatverläufe und Inhalte auf Cloud-Speichern. Strafbar sind unter anderem:

  • Verbreiten und öffentlich zugänglich machen, zum Beispiel in Chatgruppen oder auf Plattformen,
  • Herstellen, Beziehen, Anbieten und Bewerben,
  • Abrufen, Sich-Verschaffen und Besitzen von Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen.

Welcher Strafrahmen gilt nach § 184b StGB?

TatStrafrahmen
Verbreiten, Herstellen, Anbieten (§ 184b Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zeigt der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen, gilt in bestimmten Fällen ein geringerer Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (§ 184b Abs. 2 StGB)Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Das bleibt ein Verbrechen.
Abruf und Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB)Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Vor der Reform lag die Mindeststrafe bei Verbreitung und Besitz bei einem Jahr. Beide Taten waren deshalb Verbrechen. Das hatte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren auch dann nicht einstellen oder mit einem Strafbefehl erledigen konnte, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit lag.

Warum hat der Gesetzgeber die Strafen gesenkt?

Anlass waren Fälle, die zwar formal ein Verbrechen waren, aber keinen schweren Unrechtsgehalt hatten. Genannt wurden etwa Eltern oder Lehrkräfte, die kinderpornographisches Material von Schülern entdeckten und an Schule, Eltern oder die Polizei weiterleiteten, um darauf aufmerksam zu machen, oder Jugendliche, die ohne eigene Absicht Bilder in Klassenchats erhielten. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen solche Fälle angemessen behandeln können.

Kein Freibrief: Verbreitung, Herstellung und Besitz bleiben strafbar, die Höchststrafe von zehn Jahren ist unverändert. Das Gesetz erlaubt nur, im Einzelfall flexibler zu reagieren.

Was bedeutet das für Ihr Verfahren?

FrageWas gilt
EinstellungWeil die Taten Vergehen sind, kommen Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO grundsätzlich in Betracht, wenn die Schuld gering ist.
StrafbefehlEin Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ist bei Vergehen zulässig. Das sollte aber nur nach genauer Prüfung der Akte akzeptiert werden, denn auch ein Strafbefehl ist eine Verurteilung.
StrafzumessungEntscheidend sind Menge und Art des Materials, Alter der Kinder, Motiv, Tatumfeld, Geständnis, Einsicht und Therapiebereitschaft.
RückwirkungWurde die Tat vor der Reform begangen, kann das mildere Gesetz gelten (§ 2 Abs. 3 StGB). Das prüfen wir im Einzelfall.

Was sich mildernd auswirken kann

  • Geständnis und Einsicht
  • Geringe Menge und kein Weiterverbreiten
  • Keine Vorstrafen
  • Therapie- oder Beratungsbereitschaft

Was sich belastend auswirken kann

  • Große Menge oder besonders schwere Inhalte
  • Weitergabe an andere
  • Einschlägige Vorstrafen
  • Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln

Welche Konstellationen sind typisch?

KonstellationWorauf es ankommt
Chatgruppen und MessengerIn WhatsApp- oder Telegram-Gruppen werden Dateien oft automatisch gespeichert. Ob Sie davon wussten und den Inhalt behalten wollten, ist eine zentrale Frage (siehe Kann die Polizei WhatsApp-Nachrichten mitlesen?).
Weiterleiten zur WarnungWer Material weiterleitet, um andere zu warnen oder zu melden, handelt oft ohne die erforderliche Absicht. Trotzdem wird häufig ermittelt.
JugendlicheBei Jugendlichen kann Sexting zu Verfahren nach § 184b oder § 184c führen. Hier gelten besondere Regeln des Jugendstrafrechts (siehe Werden Jugendliche wie Erwachsene bestraft?).
Darknet und PlattformenHinweise kommen oft von Plattformen oder ausländischen Stellen und führen zu Durchsuchungen (siehe Darknet: Was ist das?).
Fund bei einer DurchsuchungNach einer Hausdurchsuchung werden Geräte beschlagnahmt und ausgewertet. Das dauert oft viele Monate.

Gibt es Ausnahmen für dienstliche und berufliche Pflichten?

Das Gesetz nimmt Handlungen aus, die ausschließlich der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen (§ 184b Abs. 5 StGB). Dazu zählen etwa die Arbeit von Ermittlungsbehörden und Gerichten oder von Verteidigern, die Beweismaterial prüfen müssen. Für verdeckte Ermittlungen gilt eine Sonderregel (§ 184b Abs. 6 StGB). Für Privatpersonen, die „nur nachsehen wollten“ oder Material zur Aufklärung sammeln, gilt diese Ausnahme nicht.

Wie verhalten Sie sich bei einem Vorwurf?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, nimmt Akteneinsicht und klärt, was ermittelt wurde. Bis dahin gilt:

  1. Nichts sagen: Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder bei der Polizei noch gegenüber Bekannten (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
  2. Nichts löschen: Das Löschen von Daten wird als Verdunkelung gewertet und führt zu zusätzlichen Problemen.
  3. Nicht selbst nachforschen: Beschaffen Sie kein weiteres Material und leiten Sie nichts weiter.
  4. Anwalt einschalten: Je früher, desto besser. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht und klärt, was ermittelt wurde.
  5. Hilfe suchen: Beratungs- und Therapieangebote, etwa das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, können sich positiv auf das Verfahren auswirken. Das besprechen wir vertraulich.

Wie sieht die Verteidigung im Verfahren aus?

AnsatzWorauf es ankommt
TatbestandZeigt der Inhalt tatsächlich ein Kind unter 14 Jahren und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen? Das Alter ist oft schwer zu beurteilen.
VorsatzHatten Sie Kenntnis vom Inhalt und wollten Sie ihn besitzen oder verbreiten? Automatisch gespeicherte Dateien sind ein typisches Problem.
ZuordnungWer hatte Zugriff auf Gerät, Account und Cloud? Bei gemeinsam genutzten Geräten ist das häufig offen.
Rechtmäßigkeit der ErmittlungenWaren Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung rechtmäßig (siehe Handy beschlagnahmt: Was tun?)?
ErledigungWir prüfen Einstellung, Strafbefehl oder eine Verständigung und bereiten die Hauptverhandlung vor, wenn es dazu kommt.

Eine Übersicht über unsere Arbeit bei Sexualstraftaten finden Sie auf der Seite Sexualstraftaten: Anwalt für Strafrecht.

Welche Folgen hat eine Verurteilung?

Neben der Strafe kann eine Verurteilung weitere Folgen haben, etwa die Einziehung von Geräten und Datenträgern (§§ 74 ff. StGB), einen Eintrag im Führungszeugnis, Auswirkungen auf Beruf und Beamtenstatus sowie bei Tätigkeiten mit Kindern auf die Eignung. Bei Ausländern können aufenthaltsrechtliche Folgen hinzukommen. Auch deshalb lohnt es sich, schon früh auf eine Einstellung oder eine möglichst milde Erledigung hinzuarbeiten.

FAQ

Häufige Fragen zu § 184b StGB

Doch. Der Besitz ist weiterhin strafbar. Geändert hat sich nur die Mindeststrafe: Sie beträgt drei Monate statt einem Jahr. Die Tat ist damit ein Vergehen.

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB). Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von Menge, Art des Materials, Vorstrafen, Geständnis und weiteren Umständen ab.

Ja, in geeigneten Fällen. Weil es sich um Vergehen handelt, kommen Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO in Betracht. Das hängt vom Einzelfall ab.

Das kann gegen den Vorsatz sprechen und die Strafe mindern. Ermittelt wird trotzdem oft zuerst. Lassen Sie den Fall anwaltlich prüfen.

Nein. Das kann als Verdunkelung gewertet werden und schadet Ihnen. Sprechen Sie zuerst mit einem Verteidiger.

Oft viele Monate, weil Datenträger ausgewertet werden müssen. Die Dauer hängt von der Menge der Daten ab.

Ja, aber es gelten Besonderheiten. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kommt Jugendstrafrecht in Betracht, und Verfahren enden häufiger mit erzieherischen Maßnahmen.

§ 184b betrifft Inhalte mit Kindern unter 14 Jahren, § 184c Inhalte mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren.

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