Ratgeber Strafrecht · Folgen einer Verurteilung

Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Ab wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis, wie lange bleibt sie dort und wie lässt sich ein Eintrag vermeiden? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Nicht jede Verurteilung steht im Führungszeugnis. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden nicht aufgenommen, solange im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 BZRG).
  • Schon 91 Tagessätze oder eine zweite eingetragene Strafe können dazu führen, dass die Verurteilung im Führungszeugnis steht.
  • Deshalb kann es sich lohnen, im Strafverfahren auf eine Einstellung oder auf eine Geldstrafe unter dieser Grenze hinzuarbeiten.

Ab wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis? (§ 32 BZRG)

Grundsätzlich werden die im Gesetz genannten Eintragungen in das Führungszeugnis aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie aber außen vor. Die wichtigsten Fälle:

VerurteilungEintrag im Führungszeugnis?Hinweis
Geldstrafe bis 90 TagessätzeNeinNur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Geldstrafe ab 91 TagessätzenJaGilt auch bei 120 Tagessätzen und mehr.
Freiheitsstrafe bis 3 MonateNeinNur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)NeinKeine Aufnahme in das Führungszeugnis.
Einstellung des Verfahrens, auch nach § 153a StPONeinEine Einstellung führt nicht zu einem Eintrag.
Sexualdelikte nach §§ 174 bis 180 und 182 StGBJaWerden immer aufgenommen.

Ebenfalls nicht aufgenommen werden ein Schuldspruch nach § 27 JGG im Jugendstrafrecht und bestimmte Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurden. Beim erweiterten Führungszeugnis kommen weitere Taten hinzu, etwa nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225 und 232 bis 236 StGB. Für Führungszeugnisse, die an Behörden gehen, können darüber hinaus weitere Entscheidungen enthalten sein (§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG).

Führungszeugnis und Bundeszentralregister: Was ist der Unterschied?

Im Bundeszentralregister (BZR) werden alle Verurteilungen gespeichert. Das Führungszeugnis enthält davon nur einen Teil. Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden sehen im Register mehr als Arbeitgeber, die ein Führungszeugnis verlangen. Es gibt außerdem verschiedene Arten:

  • das einfache Führungszeugnis für Privatpersonen, zum Beispiel für Arbeitgeber,
  • das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das etwas mehr Einträge enthalten kann,
  • das erweiterte Führungszeugnis für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen.

Eine Übersicht zum Register gibt der Beitrag Bundeszentralregister und Führungszeugnis.

Die 90-Tagessätze-Grenze: Darauf kommt es an

Für die Grenze zählt die Zahl der Tagessätze, nicht die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Wer zu 90 Tagessätzen verurteilt wird, hat keinen Eintrag im Führungszeugnis. Bei 91 Tagessätzen steht die Verurteilung drin. Hinzu kommt: Ist bereits eine andere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen, werden auch Geldstrafen bis 90 Tagessätze in das Führungszeugnis aufgenommen. Das gilt, solange die frühere Eintragung nicht getilgt ist.

90Tagessätze sind die Grenze: Bis einschließlich 90 bleibt die Geldstrafe ohne weitere Eintragung außen vor.
91Tagessätze genügen, damit die Verurteilung im Führungszeugnis steht.

In der Verteidigung versuchen wir daher, wenn es der Fall zulässt, schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen, zum Beispiel gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Eine Einstellung führt nicht zu einem Eintrag. Ist eine Verurteilung nicht zu vermeiden, achten wir bei einem Strafbefehl oder einem Urteil auf die Zahl der Tagessätze. Gerade bei Berufen mit Führungszeugnispflicht (zum Beispiel im Gesundheitswesen, bei Kinder- und Jugendarbeit, im Sicherheitsgewerbe oder im öffentlichen Dienst) ist das entscheidend.

Wie lange bleibt der Eintrag im Führungszeugnis? (§ 34 BZRG)

Eine Verurteilung erscheint nur für eine bestimmte Zeit im Führungszeugnis. Die Frist beträgt:

3 JahreBei bestimmten kleineren Verurteilungen, etwa kürzeren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen.
5 JahreIn allen übrigen Fällen.
10 JahreBei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB.

Beim erweiterten Führungszeugnis gelten in der Regel zehn Jahre, bei schweren Taten bis zu 20 Jahre. Die Frist verlängert sich bei einer Freiheitsstrafe um die Dauer der Strafe. Ist die Frist abgelaufen, steht die Verurteilung nicht mehr im Führungszeugnis. Dann dürfen Sie sich im Regelfall als nicht vorbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG).

Wann wird ein Eintrag im Bundeszentralregister getilgt? (§ 46 BZRG)

Vom Führungszeugnis zu unterscheiden ist die endgültige Tilgung aus dem Register. Die Tilgungsfristen sind länger:

5 JahreZum Beispiel bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen und kurzen Freiheitsstrafen bis drei Monate.
10 JahreZum Beispiel bei höheren Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis ein Jahr mit Bewährung.
15 JahreIn den übrigen Fällen.
20 JahreBei bestimmten Sexualdelikten mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe.

Zu beachten: Eine weitere Verurteilung kann die Tilgung verzögern, solange diese noch eingetragen ist. Wie lange ein konkreter Eintrag besteht, kann im Einzelfall davon abweichen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft das gern anhand Ihres Urteils oder Strafbefehls.

FAQ

Häufige Fragen zum Eintrag im Führungszeugnis

Ja, ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Es gelten dieselben Regeln, vor allem die 90-Tagessätze-Grenze.

Nein. Einstellungen, auch nach § 153a StPO, führen nicht zu einem Eintrag.

Nein, nur rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte Entscheidungen werden eingetragen.

Wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis steht, dürfen Sie sich im Regelfall als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Ausnahmen gibt es etwa bei laufenden Verfahren oder wenn das Gesetz die Offenbarung verlangt.

Bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts oder online beim Bundesamt für Justiz.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum: Eintrag im Führungszeugnis vermeiden

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