Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt und schützt das Eigentum anderer. Sie liegt dann vor, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, diesem also nicht ausschließlich gehört.
Wird die Sache durch Feuer beschädigt oder zerstört, kommt anstelle der einfachen Sachbeschädigung regelmäßig eine Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht, die als besondere Art der Sachbeschädigung einen deutlich höheren Strafrahmen vorsieht.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 303 StGB unterscheidet damit zwei Varianten: das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache nach Absatz 1 sowie das unbefugte Verändern ihres Erscheinungsbilds nach Absatz 2, etwa durch Graffiti oder Farbschmierereien, ohne dass die Sache dabei beschädigt werden muss. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Substanzverletzung vorliegt oder lediglich eine optische Veränderung – für die Strafbarkeit macht dies keinen Unterschied, da bereits der Versuch strafbar ist.
Bei einer einfachen Sachbeschädigung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das Gesetz kennt darüber mit § 304 StGB auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Bei dieser droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Die gemeinschädliche Sachbeschädigung liegt dann vor, wenn rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört werden. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert
Damit die Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden kann, muss entweder ein Strafantrag vorliegen oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht werden:
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der Strafantrag kann durch den Geschädigten innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden. Sollte kein Strafantrag vorliegen und das besondere öffentliche Interesse verneint werden, besteht ein Strafverfolgungshindernis.
Das besondere öffentliche Interesse liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn öffentlich einsehbare Gebäude durch Graffiti beschädigt werden oder
Typische Beispiele einer Sachbeschädigung in der Praxis sind:
Das bloße Aufkleben von Plakaten und Aufklebern (zum Beispiel bei Demonstrationen oder Fußballspielen) stellt in der Regel keine Sachbeschädigung dar.
Häufig sind Jugendliche Beschuldigte in Verfahren mit Sachbeschädigungen. Dies liegt an den jugendtypischen Taten wie Graffiti oder Zerstörung von Sachen (oftmals alkoholisiert). Daneben sind auch Langeweile und Imponiergehabe typische Motive für Sachbeschädigungen.
Kontaktieren Sie uns am besten schnellstmöglich. Ein Anwalt für Strafrecht kann oftmals in einem frühen Verfahrensstadium auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Es ist daher unbedingt anzuraten, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen, wenn Sie mit diesem Strafvorwurf konfrontiert werden. Bei einer Sachbeschädigung ist zudem zu bedenken, dass eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer der zerstörten oder beschädigten Sache besteht.
In der Regel ja. Die Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt (§ 303c StGB). Die Staatsanwaltschaft kann sie aber auch ohne Antrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Nein. Eine Sachbeschädigung ist nur bei Vorsatz strafbar. Wer aus Versehen etwas beschädigt, haftet jedoch unter Umständen zivilrechtlich auf Schadensersatz. Eine Haftpflichtversicherung kann dafür eintreten.
Ja. Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Das betrifft auch Graffiti, Aufkleber oder Farbschmierereien.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Neben der Strafe können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Eine Schadenswiedergutmachung kann sich positiv auf das Strafverfahren auswirken, sollte aber vorab beraten werden.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen einer Sachbeschädigung erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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