Ratgeber Strafrecht · Rechtsmittel

Anwalt für Revision im Strafrecht

Verurteilt und das Urteil nicht hinnehmen? Das leistet Ihr Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Wurden Sie verurteilt und wollen das Urteil nicht hinnehmen, melden Sie sich noch am Tag der Urteilsverkündung. Die Revision muss innerhalb von einer Woche eingelegt werden (§ 341 StPO).
  • Die Revision prüft das Urteil auf Rechtsfehler. Eine neue Beweisaufnahme gibt es nicht. Sie verläuft weitgehend schriftlich, deshalb müssen Sie dafür nicht nach Bochum kommen.
  • Wir sind Fachanwälte für Strafrecht, führen Revisionsverfahren bundesweit und sagen Ihnen offen, wie die Erfolgsaussichten sind. Wie die Revision funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Revision im Strafrecht: Voraussetzungen, Fristen und Ablauf.

Verurteilt: Was ist jetzt zu tun?

  1. Verkündungsdatum notieren. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 341 StPO). Wurde das Urteil ohne Sie verkündet, beginnt sie erst mit der Zustellung.
  2. Sofort einen Verteidiger kontaktieren. Die Revision lässt sich fristwahrend einlegen, bevor das schriftliche Urteil vorliegt. Die Entscheidung, ob Sie sie durchführen, treffen Sie danach.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Anklageschrift, Ladungen, Urteil (falls schon vorhanden), Notizen zur Hauptverhandlung und Namen Ihrer bisherigen Verteidiger.
  4. Nicht auf das Urteil verzichten. Erklären Sie nach der Verkündung keinen Rechtsmittelverzicht, auch wenn das Gericht Sie danach fragt, ohne vorher mit einem Verteidiger gesprochen zu haben. Ein wirksamer Verzicht lässt sich nicht widerrufen.
  5. Begründungsfrist im Blick behalten. Nach der Einlegung folgt die Begründung binnen eines Monats (§ 345 StPO). Diese Frist kann nicht verlängert werden.
1 WocheFrist, um die Revision einzulegen (§ 341 StPO). Sie beginnt mit der Verkündung des Urteils.
1 MonatFrist, um die Revision zu begründen (§ 345 StPO). Sie beginnt nach Ablauf der Einlegungsfrist, bei späterer Zustellung des Urteils erst mit der Zustellung.

Was prüft die Revision, und was prüft sie nicht?

Die Revision ist kein zweiter Prozess. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen und würdigt die Beweise nicht neu. Es prüft, ob bei Verfahren und Urteil das Recht richtig angewandt wurde.

Das prüft die Revision

  • Sachrüge: Ist das Urteil rechtlich fehlerhaft, zum Beispiel in der Beweiswürdigung, der rechtlichen Bewertung oder der Strafzumessung?
  • Verfahrensrügen: Hat das Gericht Vorschriften über das Verfahren verletzt? Sie müssen den strengen Formanforderungen des § 344 StPO genügen.
  • Absolute Revisionsgründe: etwa Besetzungsfehler, Ausschluss der Öffentlichkeit oder das Fehlen eines notwendigen Verteidigers (§ 338 StPO).

Das prüft sie nicht

  • Keine neue Beweisaufnahme: Zeugen werden nicht erneut vernommen.
  • Keine neue Tatsachenfeststellung: Das Revisionsgericht ersetzt die Feststellungen des Tatgerichts nicht durch eigene.
  • Keine bloße Unzufriedenheit: Dass Sie das Urteil für zu hart halten, genügt nicht, wenn kein Rechtsfehler vorliegt.

Berufung oder Revision: Welches Rechtsmittel passt?

Welches Rechtsmittel in Frage kommt, hängt vom Gericht ab, das Sie verurteilt hat:

Urteil vonMögliches RechtsmittelBesonderheit
AmtsgerichtBerufung zum Landgericht oder Sprungrevision zum OberlandesgerichtBei der Berufung wird neu verhandelt und es werden auch Tatsachen geprüft. Bei der Sprungrevision werden nur Rechtsfehler geprüft.
Landgericht in erster InstanzRevision zum BundesgerichtshofHier ist die Revision das einzige Rechtsmittel.
Landgericht als BerufungsgerichtRevision zum OberlandesgerichtDas Berufungsurteil wird auf Rechtsfehler überprüft.

Die Frist beträgt in allen Fällen eine Woche. Wenn Sie unsicher sind, legen wir das Rechtsmittel zunächst allgemein fristwahrend ein und legen uns später fest. Ob die Berufung oder die Sprungrevision besser ist, hängt vom Fehler ab, den Sie angreifen wollen. Mehr dazu in den Beiträgen Berufung im Strafrecht und Der Instanzenzug im Strafrecht.

Was tut ein Anwalt bei einer Revision für Sie?

  1. Revision fristgerecht einlegen und die Zuständigkeit des Gerichts klären.
  2. Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll prüfen: Wir suchen nach Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung, der Strafzumessung, der rechtlichen Bewertung und im Verfahrensablauf.
  3. Revisionsbegründung schreiben: mit Sachrüge und, wo nötig, Verfahrensrügen.
  4. Absolute Revisionsgründe prüfen (§ 338 StPO).
  5. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwidern, beim Bundesgerichtshof auf den Antrag des Generalbundesanwalts.
  6. Erfolgsaussichten offen einschätzen: Wir sagen Ihnen, wenn eine Revision aus unserer Sicht keine Aussicht hat, und besprechen Alternativen.
  7. Nach einer Zurückverweisung weiterverteidigen, wenn neu verhandelt wird.

Verschlechterungsverbot: Legen nur Sie Revision ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 StPO). Legt auch die Staatsanwaltschaft Revision ein, kann sich das ändern. Das besprechen wir vorher mit Ihnen.

Was sollten Sie für die erste Einschätzung mitbringen?

  • das Urteil, falls es schon schriftlich vorliegt, sonst das Datum der Verkündung,
  • das Aktenzeichen und den Namen des Gerichts,
  • das Datum der Zustellung des Urteils,
  • die Anklageschrift oder den Strafbefehl,
  • Angaben dazu, ob Sie in Haft sind.

Das Hauptverhandlungsprotokoll fordern wir als Verteidiger selbst an. Für eine erste Einschätzung genügt oft ein Telefonat, in dem Sie uns Verlauf und Ergebnis der Verhandlung schildern.

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft Ihr Urteil auf Rechtsfehler und führt die Revision bundesweit. Mehr dazu im Überblick Rechtsmittel in Strafsachen.

FAQ

Häufige Fragen zur Revisionsverteidigung

Ja. Für die Revision wird kein neues Verfahren aufgerollt, sondern das Urteil geprüft. Wir übernehmen dazu das Mandat, sobald uns Urteil und Protokoll vorliegen.

Nein. Die Revision wird weitgehend schriftlich geführt. Die Besprechung ist telefonisch oder per E-Mail möglich, und wir sind bundesweit tätig.

Eine Woche für die Einlegung (§ 341 StPO) und danach ein Monat für die Begründung (§ 345 StPO). Beide Fristen sind streng. Melden Sie sich deshalb sofort nach der Urteilsverkündung.

Legen nur Sie Revision ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 StPO). Legt die Staatsanwaltschaft ihrerseits Revision ein, kann sich das ändern.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hängen vom Umfang des Falls ab. Wir besprechen die Kosten vor der Beauftragung mit Ihnen.

Nein. Das Urteil wird durch die rechtzeitig eingelegte Revision nicht rechtskräftig (§ 343 StPO) und deshalb grundsätzlich nicht vollstreckt. Eine bestehende Untersuchungshaft kann aber fortdauern.

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Ihr Strafverteidiger in Bochum für die Revision

Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir führen Revisionsverfahren bundesweit, prüfen Ihr Urteil auf Rechtsfehler und sagen Ihnen offen, was die Revision bringen kann. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall. Wurden Sie gerade verurteilt, melden Sie sich bitte sofort, denn die Frist beträgt nur eine Woche.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.

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