Was ist EncroChat, und dürfen die Chats vor deutschen Gerichten verwertet werden? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt die Rechtsprechung von BGH, EuGH und Bundesverfassungsgericht.
Kurz gesagt
EncroChat war ein Anbieter von Krypto-Handys mit abgesichertem Messenger. Französischen Behörden gelang es, die Geräte mit einer Schadsoftware zu infiltrieren und die Chats mitzulesen. Die Daten gingen über Europol an die deutschen Behörden. Die Folge waren sehr viele Ermittlungsverfahren, vor allem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, aber auch wegen Waffen- und Geldwäschedelikten. Wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten, lesen Sie unter EncroChat-Verfahren: Was Beschuldigte tun sollten.
In Deutschland darf die Telekommunikation nur unter den Voraussetzungen des § 100a StPO überwacht werden, in der Regel mit richterlicher Anordnung (siehe Telefonüberwachung nach § 100a StPO). Die EncroChat-Daten wurden aber in Frankreich nach französischem Recht erhoben und anschließend an Deutschland übermittelt. Streitig war deshalb:
| Entscheidung | Ergebnis |
|---|---|
| BGH, 5 StR 457/21 | Die Daten sind verwertbar. Maßstab für die Verwendung ist § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO: Sie dürfen zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten genutzt werden, zu denen Betäubungsmittelverbrechen gehören. |
| EuGH, C-670/22 | Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch von einem Staatsanwalt erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren für die Übermittlung bereits erhobener Beweise zuständig wäre. Das Strafgericht muss die Einhaltung der Grundrechte prüfen können. Beweise darf es nicht berücksichtigen, wenn der Beschuldigte sich dazu nicht wirksam äußern kann und sie die Würdigung der Tatsachen maßgeblich beeinflussen können. |
| BVerfG, 2 BvR 684/22 | Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Das Gericht ließ erkennen, dass die BGH-Linie im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Eine Grundsatzentscheidung über alle Fragen ist das nicht. |
| BGH, 5 StR 528/24 | Nach der Teillegalisierung sind viele Cannabisdelikte keine Katalogtaten mehr. Mehrere Oberlandesgerichte hatten deshalb ein Verwertungsverbot angenommen. Der BGH sieht das anders: Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Datenanforderung und Übermittlung. Rechtmäßig erlangte Daten werden nicht unverwertbar, weil sich später die rechtliche Einordnung der Tat ändert. |
Ja, auch bei anderen Diensten sind die Daten nach der Rechtsprechung verwertbar. Zu SkyECC hat der BGH entschieden, dass die Chats verwertbar sind (1 StR 142/24). Zu ANOM, einem vom FBI betriebenen Krypto-Messenger, hat der BGH die Verwertung ebenfalls bejaht (1 StR 54/24). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde dagegen als unzulässig verworfen (2 BvR 625/25) und dabei keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwertung erkennen lassen. Maßgeblich bleibt aber jeweils der Einzelfall.
Mehr zum Betäubungsmittelstrafrecht lesen Sie auf der Seite Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG).
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft zuerst, ob die Chats Ihnen zugeordnet werden können und ob Verwertungsverbote in Betracht kommen. Die pauschale Behauptung, die Daten seien unverwertbar, führt in der Regel nicht weiter.
Ein Anbieter von Krypto-Handys mit abgesichertem Messenger. Französische Behörden haben die Geräte infiltriert und die Chats mitgelesen. Die Daten gingen an andere Staaten, auch an Deutschland.
Nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ja. EuGH und Bundesverfassungsgericht haben das nicht beanstandet. Verwertungsverbote kommen nur im Einzelfall in Betracht.
Nicht an der Verwertbarkeit. Der BGH hat klargestellt, dass die Rechtslage bei der Datenanforderung maßgeblich ist. Die rechtliche Bewertung der Taten kann sich aber zu Ihren Gunsten ändern.
Nein, das Gerät allein ist nicht strafbar. Entscheidend ist, was über das Gerät kommuniziert wurde.
Der BGH hat auch hier die Verwertung bejaht. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Chancen sind begrenzt, sollten aber geprüft werden. Wichtig sind rechtzeitige Rügen, damit die Revision nicht abgeschnitten wird.
Durch die Zuordnung des Geräts und der Nutzerkennung, etwa über Telefonnummern, Zahlungen, Fotos oder Aufenthaltsorte. Ein Spitzname allein reicht nicht ohne Weiteres.
Bei schweren Vorwürfen ist sie häufig, aber nicht zwingend. Sie hängt von Haftgrund und Verhältnismäßigkeit ab.
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