Was steht im Protokoll der Hauptverhandlung, gibt es ein Wortprotokoll und welche Beweiskraft hat es? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.
Kurz gesagt
Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll zu führen (§ 271 StPO). Es wird vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben. Es muss den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Dazu gehören:
| Bestandteil | Was wird festgehalten? |
|---|---|
| Beteiligte | Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Richter, Schöffen, des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten, des Verteidigers und der Dolmetscher. |
| Gegenstand | Die Bezeichnung der angeklagten Straftat und ein etwaiger Ausschluss der Öffentlichkeit. |
| Beweisaufnahme | Die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie die verlesenen Urkunden. |
| Anträge und Entscheidungen | Die gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel. |
| Verständigung | Der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung zur Verständigung (siehe Der Deal im Strafrecht). |
Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 2 StPO).
Was Angeklagte und Zeugen im Einzelnen sagen, wird grundsätzlich nicht wörtlich festgehalten. Das kann in Berufung und Revision zu Problemen führen, weil sich später kaum belegen lässt, was genau gesagt wurde. Eine Ausnahme sieht § 273 Abs. 3 StPO vor: Kommt es auf die vollständige Feststellung eines Vorgangs oder auf den Wortlaut einer Aussage oder Äußerung an, ordnet der Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung an.
Verweigert der Vorsitzende das, kann die Verteidigung eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Das ist ein wichtiges Werkzeug, das viele Betroffene nicht kennen.
Wird in der Revision gerügt, ein Verfahrensschritt sei anders abgelaufen, entscheidet im Wesentlichen das Protokoll: Was dort als geschehen steht, gilt als geschehen. Was dort nicht steht, obwohl es hätte protokolliert werden müssen, gilt als nicht geschehen. Die Beweiskraft betrifft allerdings nur die wesentlichen Förmlichkeiten. Sie erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Aussagen.
Berufung
Revision
Protokollberichtigung: Ist das Protokoll unvollständig oder falsch, kann seine Berichtigung beantragt werden. Wegen der Revisionsfrist sollte das früh geschehen.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, achtet darauf, dass diese Vorgänge im Protokoll stehen. Nur so bleiben Ihnen Rechtsmittel offen.
Nein. Ton- und Filmaufnahmen in der Verhandlung sind grundsätzlich unzulässig (§ 169 GVG). Heimliche Tonaufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes können außerdem strafbar sein (§ 201 StGB). Wenn Sie den Inhalt von Aussagen festhalten wollen, überlassen Sie das dem Verteidiger oder beantragen Sie die Protokollierung.
Immer wieder wird gefordert, Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten technisch aufzuzeichnen und zu transkribieren. Der Entwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes (DokHVG) sah vor, dass die Verhandlung mindestens als Tonaufnahme festgehalten und mit Software transkribiert wird. Eine Bildaufzeichnung war nur optional vorgesehen. Das Protokoll sollte daneben bestehen bleiben.
Gegen das Vorhaben gab es erhebliche Bedenken, unter anderem zur Wahrheitsfindung, zum Opferschutz und zum Zeitplan. Eine allgemeine Pflicht zur digitalen Dokumentation besteht nach unserem Kenntnisstand nicht. Solange das so ist, bleibt das Protokoll mit seinen Lücken die maßgebliche Grundlage.
Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine allgemeine Pflicht zur Ton- oder Bildaufzeichnung. Festgehalten wird ein Protokoll mit dem wesentlichen Ablauf.
Grundsätzlich nicht. Der Vorsitzende kann aber die wörtliche Niederschrift einer Aussage oder eines Vorgangs anordnen, wenn es darauf ankommt (§ 273 Abs. 3 StPO).
Er verlangt ein Protokoll über die Hauptverhandlung, das vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben wird und den wesentlichen Ablauf sowie die Förmlichkeiten festhält.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle führt es. Es wird vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben.
Über die Akteneinsicht. In der Regel nimmt sie der Verteidiger für Sie wahr.
Sehr wichtig. Für Verfahrensfehler gilt, was im Protokoll steht. Die Revision rekonstruiert die Beweisaufnahme nicht.
Nein. Aufnahmen in der Verhandlung sind unzulässig, und heimliche Tonaufnahmen können strafbar sein.
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