Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Maßregelvollzug

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Wann ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wie lange dauert sie und welche Alternativen gibt es? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.

Kurz gesagt

  • Das Gericht soll neben oder anstelle einer Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn jemand einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat, die Tat überwiegend darauf beruht, weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und die Behandlung Erfolg verspricht (§ 64 StGB).
  • Die Unterbringung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, keine Strafe. Sie darf grundsätzlich höchstens zwei Jahre dauern.
  • Wird zugleich eine Freiheitsstrafe verhängt, wird die Maßregel in der Regel zuerst vollzogen, und die Zeit wird bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet.

Ziel der Unterbringung

Die Unterbringung nach § 64 StGB soll einerseits die Allgemeinheit vor weiteren suchtbedingten Straftaten schützen und andererseits den Täter therapieren. Sie findet in einer speziellen Einrichtung des Maßregelvollzugs statt, in der Betroffene behandelt werden. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift enger gefasst: Es soll nur untergebracht werden, wer tatsächlich behandlungsbedürftig und behandlungsfähig ist. Die Anordnung ist aber weiterhin eine Soll-Vorschrift. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Maßregel in der Regel angeordnet.

Die Voraussetzungen im Überblick

  1. Hang: Eine Substanzkonsumstörung, die zu einer länger andauernden, schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt hat und noch andauert.
  2. Anlasstat: Eine rechtswidrige Tat, die überwiegend auf diesen Hang zurückgeht. Der Täter wird dafür verurteilt, oder er wird nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.
  3. Gefahrenprognose: Es besteht die Gefahr, dass er infolge des Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht.
  4. Erfolgsaussicht: Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ist zu erwarten, dass die Behandlung den Täter heilen oder ihn über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang bewahren und von weiteren hangbedingten erheblichen Taten abhalten kann.

Der Hang zum übermäßigen Konsum

Berauschende Mittel im Sinne des § 64 StGB sind alle Substanzen, die Rauschzustände hervorrufen können, also Alkohol, Drogen und Medikamente. Ob sie legal sind, spielt keine Rolle. Ein Hang liegt vor, wenn eine Neigung besteht, immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch den Gesundheit sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Eine bloße Gewöhnung, ein gelegentlicher oder häufiger Konsum oder eine Straftat im Rausch genügen für sich nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aburteilung, nicht der Tatzeitpunkt.

Hinweise auf einen Hang

  • Kontrollverlust über den Konsum.
  • Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
  • Soziale Gefährdung oder Gefährlichkeit.
  • Persönlichkeitsverfall.

Weitere Hinweise

  • Beschaffungskriminalität.
  • Eine laufende Substitutionsbehandlung.

Die hangbedingte Anlasstat

Die Tat muss überwiegend auf den Hang zurückgehen. Es muss also ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Sucht und der Tat bestehen. Dieser liegt nahe bei Taten im Rausch und bei Taten, mit denen der Konsum beschafft oder finanziert wird. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann er fehlen, wenn der Handel allein dazu dient, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann kann die Maßregel zu versagen sein, weil die Tat nicht überwiegend auf dem Hang beruht.

Die Gefahrenprognose

Es muss nach den Umständen wahrscheinlich sein, dass der Täter infolge seines Hangs erneut erhebliche Straftaten begeht. Erheblich sind Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören, etwa Gewalttaten oder gewichtige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch Widerstandshandlungen mit erheblicher Gewaltanwendung (§ 113 StGB) können erheblich sein. Bagatelltaten wie gewaltfreie Beleidigungen, Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden oder geringfügige Diebstähle reichen in der Regel nicht aus.

Die Erfolgsaussicht

Die Unterbringung ist nur sinnvoll, wenn die Behandlung Erfolg verspricht. Das Gericht verlangt tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Täter geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt werden kann. Es betrachtet unter anderem Persönlichkeit, Lebensumstände, Vorgeschichte, bisherige Therapien, Motivation und den Rückhalt außerhalb des Vollzugs.

Fehlende Therapiebereitschaft spricht gegen eine Erfolgsaussicht, schließt die Maßregel aber nicht von vornherein aus, weil die Motivation auch im Vollzug entstehen kann. Ausdrückliche Therapiebereitschaft spricht in der Regel für eine konkrete Aussicht.

Wie lange dauert die Unterbringung?

2 JahreHöchstfrist: Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen (§ 67d Abs. 1 StGB).
2/3Anrechnung: Wird die Maßregel vor einer daneben verhängten Freiheitsstrafe vollzogen, wird die Zeit bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet. Die Höchstfrist verlängert sich um die Dauer der angerechneten Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB).
über 3 JahreVorwegvollzug: Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 StGB).
6 MonateÜberprüfung: Das Gericht prüft spätestens alle sechs Monate, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e StGB).

Wird die Vollstreckung ausgesetzt, tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr gegeben, etwa weil keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht, erklärt das Gericht sie für erledigt (§ 67d Abs. 5 StGB). Eine daneben verhängte Freiheitsstrafe wird dann, soweit sie noch nicht vollstreckt ist, in der Regel in der Justizvollzugsanstalt weiter vollstreckt. Eine Aussetzung des Rests zur Bewährung bleibt möglich.

Therapie statt Strafe: Alternativen

Bei einer Strafe von bis zu zwei Jahren kann eine Betäubungsmittelabhängigkeit eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie ermöglichen (§ 35 BtMG, „Therapie statt Strafe“). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen wurde und sich der Verurteilte in einer Behandlung befindet oder zusagt, eine solche zu beginnen. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Mehr dazu in § 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung und Betäubungsmittelstrafrecht.

MerkmalUnterbringung nach § 64 StGBZurückstellung nach § 35 BtMG
EntscheidungDas Gericht ordnet die Maßregel im Urteil an.Die Vollstreckungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des Gerichts.
Verhältnis zur StrafeZeit wird bis zu zwei Dritteln auf die Strafe angerechnet.Die Strafvollstreckung wird zurückgestellt, die Therapiezeit wird bei Erfolg angerechnet.
UnterbringungMaßregelvollzug unter Therapiebedingungen.Therapie in einer anerkannten Einrichtung.
Wenn es scheitertErledigung der Maßregel, Strafe wird im Gefängnis vollstreckt.Widerruf der Zurückstellung, Strafe wird vollstreckt.

Welcher Weg besser passt, hängt vom Einzelfall ab. Die Unterbringung nach § 64 StGB kann zu früherer Freiheit führen, weil die Zeit auf die Strafe angerechnet wird, bedeutet aber Freiheitsentzug unter Therapiebedingungen. Scheitert die Behandlung, drohen die Erledigung der Maßregel und die weitere Vollstreckung der Strafe im Gefängnis.

Verteidigung bei drohender Unterbringung

Vor dem Urteil

  • Prüfung von Amts wegen: Das Gericht muss die Unterbringung bei konkreten Anhaltspunkten für einen Hang prüfen. Eine unterbliebene Prüfung kann ein Revisionsgrund sein (siehe Die Revision im Strafrecht).
  • Strategie: Ob die Anordnung angestrebt oder abgewehrt werden sollte, ist eine Abwägung zwischen Therapiechance, voraussichtlicher Strafe und Dauer des Freiheitsentzugs.
  • Gutachten: Zur Frage von Hang, Gefährlichkeit und Erfolgsaussicht wird regelmäßig ein Sachverständiger gehört. Ein Verteidiger prüft Methodik und Grundlagen.

Vorbereitung und danach

  • Vorbereitung: Frühzeitig begonnene Behandlungen, Nachweise über Abstinenz und stabile Umstände können die Erfolgsaussicht belegen.
  • Nach der Anordnung: Anträge auf Lockerungen, Aussetzung oder Beendigung der Maßregel und die Begleitung der Überprüfungen sind wichtige Aufgaben.

Einen Überblick über die Maßregeln insgesamt finden Sie unter Maßregeln der Besserung und Sicherung. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann früh einschätzen, ob die Unterbringung droht und welche Alternativen es gibt (siehe auch Pflichtverteidiger im Strafrecht).

FAQ

Häufige Fragen zu § 64 StGB

Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie kann neben einer Strafe angeordnet werden.

Grundsätzlich höchstens zwei Jahre. Wurde zusätzlich eine Freiheitsstrafe verhängt und die Maßregel vor ihr vollzogen, verlängert sich die Höchstfrist um die angerechnete Strafdauer.

Ja. Die Zeit in der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

Das Gericht kann die Maßregel für erledigt erklären. Die verbleibende Freiheitsstrafe wird dann in der Regel im Gefängnis vollstreckt.

Ausdrückliche Therapiebereitschaft spricht für eine Erfolgsaussicht. Fehlt sie, schließt das die Anordnung nicht automatisch aus.

Bei einer Strafe von bis zu zwei Jahren und einer Betäubungsmittelabhängigkeit kann die Vollstreckung unter Voraussetzungen zurückgestellt werden. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

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