Wie hoch ist die Haftentschädigung, wann besteht ein Anspruch und welche Fristen gelten? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Die Entschädigung besteht aus zwei Teilen. Beim materiellen Schaden ersetzt der Staat nachweisbare Vermögensschäden, zum Beispiel Verdienstausfall oder Kosten, die durch die Maßnahme entstanden sind (§ 7 Abs. 1 StrEG). Schäden, die auch ohne die Maßnahme eingetreten wären, werden nicht ersetzt (§ 7 Abs. 4 StrEG). Den materiellen Schaden müssen Sie nachweisen. Das ist gerade für Selbstständige oft schwierig. Sammeln Sie deshalb früh Belege wie Verdienstnachweise, Steuerbescheide, Verträge, Kündigungsschreiben und Rechnungen.
Das StrEG regelt, wann der Staat für Strafverfolgungsmaßnahmen einstehen muss:
Als andere Strafverfolgungsmaßnahmen nennt das Gesetz unter anderem die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (siehe Polizei beschlagnahmt Handy), die Durchsuchung, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot. Auch bestimmte Maßnahmen im Ausland auf Ersuchen deutscher Behörden zählen dazu, etwa Auslieferungshaft.
Im Einzelfall kann auch eine Entschädigung aus Billigkeit möglich sein, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das sollte ein Anwalt prüfen.
Eine amtliche Statistik dazu gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. Greifbar sind nur Teilbereiche, etwa Entschädigungsverfahren nach dem StrEG und erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren. Wie viele Menschen zu Unrecht in Haft waren, lässt sich daraus nicht verlässlich ablesen.
Nicht jede Haft wird entschädigt. Das Gesetz kennt Ausschlussgründe (§ 5 StrEG) und Versagungsgründe (§ 6 StrEG):
| Grund | Vorschrift | Folge |
|---|---|---|
| Anrechnung auf die Strafe | § 5 Abs. 1 Nr. 1 StrEG | Untersuchungshaft, die auf eine später verhängte Strafe angerechnet wird, wird nicht zusätzlich entschädigt. |
| Maßregel der Besserung und Sicherung | § 5 Abs. 1 Nr. 2 StrEG | Bei einer freiheitsentziehenden Maßregel entfällt die Entschädigung für die Freiheitsentziehung. |
| Selbst verursacht | § 5 Abs. 2 StrEG | Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung entfällt der Anspruch. Das bloße Schweigen zur Sache schadet nicht. |
| Nichterscheinen oder Weisungsverstoß | § 5 Abs. 3 StrEG | Wer einer ordnungsgemäßen Ladung nicht folgt oder gegen Auflagen verstößt, kann den Anspruch verlieren. |
| Falsche oder widersprüchliche Angaben | § 6 Nr. 1 StrEG | Die Entschädigung kann versagt werden, wenn sich der Beschuldigte in wesentlichen Punkten falsch oder widersprüchlich selbst belastet oder Entlastendes verschwiegen hat. |
| Schuldunfähigkeit und Verfahrenshindernisse | § 6 Nr. 2 StrEG | Entfällt eine Verurteilung nur deshalb, kann die Entschädigung versagt werden. |
Diese Regeln zeigen, wie wichtig überlegtes Aussageverhalten schon im Ermittlungsverfahren ist (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
Die Entschädigung wird in zwei Schritten geklärt:
Wer eine Frist versäumt, verliert den Anspruch. Lassen Sie deshalb nach einem Freispruch oder einer Einstellung zeitnah prüfen, welche Fristen laufen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann das für Sie übernehmen.
Das sollten Sie tun
Das sollten Sie vermeiden
Wer in Untersuchungshaft war, findet Hintergründe in unseren Beiträgen Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Rechte und Untersuchungshaft und Strafhaft im Vergleich.
Grundsätzlich ja. Das Gesetz knüpft an den Freispruch, die Einstellung oder die Ablehnung der Eröffnung an. Ausnahmen gelten unter anderem bei selbst verursachter Haft und bei falschen Angaben.
Nein. Wird die Untersuchungshaft auf eine später verhängte Strafe angerechnet, gibt es dafür keine zusätzliche Entschädigung.
Der Gesetzgeber sieht 75 Euro pro Tag für den immateriellen Schaden vor. Hinzu kommen nachgewiesene Vermögensschäden.
Beim Antrag auf Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft einen Monat, beim Antrag auf Festsetzung des Betrags sechs Monate. Die Fristen laufen ab Zustellung der jeweiligen Mitteilung.
Gesetzlich nicht. Wegen der kurzen Fristen und der Beweisanforderungen ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht aber sinnvoll, vor allem bei höheren Schäden.
Das Gesetz nennt Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme ausdrücklich als Strafverfolgungsmaßnahmen. Ob und in welcher Höhe ein Schaden ersetzt wird, hängt vom Einzelfall ab.
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Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Bochum? Unsere Kanzlei arbeitet ausschließlich im Strafrecht und ist bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir unterstützen Sie bei Anträgen auf Entschädigung nach dem StrEG und prüfen, ob in Ihrem Fall auch eine Wiederaufnahme in Betracht kommt. Einen Überblick über unsere Kanzlei gibt die Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir sind auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet für Sie da.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall. Wegen der kurzen Fristen sollten Sie sich nach einem Freispruch oder einer Einstellung zeitnah melden.
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