Ratgeber Strafrecht · Entschädigung

Unschuldig in Haft: Haftentschädigung, Höhe und Antrag

Wie hoch ist die Haftentschädigung, wann besteht ein Anspruch und welche Fristen gelten? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Wer zu Unrecht in Untersuchungshaft saß oder wegen eines später aufgehobenen Urteils im Gefängnis war, kann nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) Entschädigung vom Staat verlangen.
  • Für den immateriellen Schaden gibt es 75 Euro pro Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Dazu kommt Ersatz für nachweisbare Vermögensschäden, zum Beispiel Verdienstausfall.
  • Der Anspruch besteht nicht automatisch: Es gibt zwei Verfahren und kurze Fristen (ein Monat und sechs Monate), die Sie nicht verpassen dürfen.

Wie hoch ist die Haftentschädigung?

75 €pro Tag der Freiheitsentziehung für den immateriellen Schaden (§ 7 Abs. 3 StrEG). Ein begonnener Tag wird voll gerechnet.
15.000 €ergeben sich zum Beispiel bei 200 Tagen Untersuchungshaft. Der Betrag wird vielfach als zu niedrig kritisiert.
25 €Vermögensschäden werden nur ersetzt, wenn sie mehr als 25 Euro betragen (§ 7 Abs. 2 StrEG).

Die Entschädigung besteht aus zwei Teilen. Beim materiellen Schaden ersetzt der Staat nachweisbare Vermögensschäden, zum Beispiel Verdienstausfall oder Kosten, die durch die Maßnahme entstanden sind (§ 7 Abs. 1 StrEG). Schäden, die auch ohne die Maßnahme eingetreten wären, werden nicht ersetzt (§ 7 Abs. 4 StrEG). Den materiellen Schaden müssen Sie nachweisen. Das ist gerade für Selbstständige oft schwierig. Sammeln Sie deshalb früh Belege wie Verdienstnachweise, Steuerbescheide, Verträge, Kündigungsschreiben und Rechnungen.

Wann besteht ein Anspruch auf Haftentschädigung?

Das StrEG regelt, wann der Staat für Strafverfolgungsmaßnahmen einstehen muss:

  • Verurteilung später aufgehoben oder gemildert (§ 1 StrEG): Wer aus einem Urteil Strafe verbüßt hat, das später im Wiederaufnahmeverfahren oder auf andere Weise aufgehoben oder gemildert wird, erhält Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Strafe (siehe Wiederaufnahme des Strafverfahrens).
  • Untersuchungshaft und andere Maßnahmen (§ 2 StrEG): Wer in Untersuchungshaft saß oder von einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme betroffen war und später freigesprochen wird, bei dem das Verfahren eingestellt wird oder bei dem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, erhält Entschädigung.

Als andere Strafverfolgungsmaßnahmen nennt das Gesetz unter anderem die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (siehe Polizei beschlagnahmt Handy), die Durchsuchung, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot. Auch bestimmte Maßnahmen im Ausland auf Ersuchen deutscher Behörden zählen dazu, etwa Auslieferungshaft.

Im Einzelfall kann auch eine Entschädigung aus Billigkeit möglich sein, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das sollte ein Anwalt prüfen.

Wie viele Menschen sitzen unschuldig im Gefängnis?

Eine amtliche Statistik dazu gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. Greifbar sind nur Teilbereiche, etwa Entschädigungsverfahren nach dem StrEG und erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren. Wie viele Menschen zu Unrecht in Haft waren, lässt sich daraus nicht verlässlich ablesen.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen oder wird gekürzt?

Nicht jede Haft wird entschädigt. Das Gesetz kennt Ausschlussgründe (§ 5 StrEG) und Versagungsgründe (§ 6 StrEG):

GrundVorschriftFolge
Anrechnung auf die Strafe§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StrEGUntersuchungshaft, die auf eine später verhängte Strafe angerechnet wird, wird nicht zusätzlich entschädigt.
Maßregel der Besserung und Sicherung§ 5 Abs. 1 Nr. 2 StrEGBei einer freiheitsentziehenden Maßregel entfällt die Entschädigung für die Freiheitsentziehung.
Selbst verursacht§ 5 Abs. 2 StrEGBei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung entfällt der Anspruch. Das bloße Schweigen zur Sache schadet nicht.
Nichterscheinen oder Weisungsverstoß§ 5 Abs. 3 StrEGWer einer ordnungsgemäßen Ladung nicht folgt oder gegen Auflagen verstößt, kann den Anspruch verlieren.
Falsche oder widersprüchliche Angaben§ 6 Nr. 1 StrEGDie Entschädigung kann versagt werden, wenn sich der Beschuldigte in wesentlichen Punkten falsch oder widersprüchlich selbst belastet oder Entlastendes verschwiegen hat.
Schuldunfähigkeit und Verfahrenshindernisse§ 6 Nr. 2 StrEGEntfällt eine Verurteilung nur deshalb, kann die Entschädigung versagt werden.

Diese Regeln zeigen, wie wichtig überlegtes Aussageverhalten schon im Ermittlungsverfahren ist (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).

Wie läuft das Verfahren ab? Grundverfahren und Betragsverfahren

Die Entschädigung wird in zwei Schritten geklärt:

  1. Grundverfahren: Hier wird entschieden, ob der Staat überhaupt zur Entschädigung verpflichtet ist. Bei einem Freispruch oder einer Ablehnung der Eröffnung entscheidet das Gericht in der Regel gleich im Urteil oder Beschluss. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, aber nur auf Antrag des Beschuldigten. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung gestellt werden (§ 9 StrEG). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.
  2. Betragsverfahren: Steht die Entschädigungspflicht fest, müssen Sie den Anspruch bei der Staatsanwaltschaft geltend machen, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Belehrung (§ 10 StrEG). Die Staatsanwaltschaft muss Sie über das Antragsrecht und die Frist belehren. Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Gegen deren Entscheidung kann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offenstehen.
1 MonatAntrag auf Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (§ 9 StrEG).
6 MonateAntrag auf Festsetzung des Betrags bei der Staatsanwaltschaft (§ 10 StrEG).

Wer eine Frist versäumt, verliert den Anspruch. Lassen Sie deshalb nach einem Freispruch oder einer Einstellung zeitnah prüfen, welche Fristen laufen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann das für Sie übernehmen.

Praktische Tipps für die Antragstellung

Das sollten Sie tun

  • Fristen notieren: Zustellungsdatum der Einstellungsmitteilung oder der Belehrung festhalten.
  • Belege sammeln: Ein Schadensnachweis ist die Grundlage für den materiellen Ersatz.
  • Zeiten dokumentieren: Genaue Haftzeiten ergeben sich aus der Akte der Haftanstalt oder dem Haftbefehl.
  • Weitere Ansprüche prüfen: Neben dem StrEG können bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen. Das ist aber nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend.

Das sollten Sie vermeiden

  • Keine falschen Angaben: Widersprüchliche oder unvollständige Angaben können nach § 6 StrEG zur Kürzung führen.
  • Keine Frist verstreichen lassen: Ein Monat und sechs Monate sind knapp bemessen.
  • Nicht ohne Belege rechnen: Vermögensschäden werden nur ersetzt, wenn Sie sie nachweisen.

Wer in Untersuchungshaft war, findet Hintergründe in unseren Beiträgen Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Rechte und Untersuchungshaft und Strafhaft im Vergleich.

FAQ

Häufige Fragen zur Haftentschädigung

Grundsätzlich ja. Das Gesetz knüpft an den Freispruch, die Einstellung oder die Ablehnung der Eröffnung an. Ausnahmen gelten unter anderem bei selbst verursachter Haft und bei falschen Angaben.

Nein. Wird die Untersuchungshaft auf eine später verhängte Strafe angerechnet, gibt es dafür keine zusätzliche Entschädigung.

Der Gesetzgeber sieht 75 Euro pro Tag für den immateriellen Schaden vor. Hinzu kommen nachgewiesene Vermögensschäden.

Beim Antrag auf Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft einen Monat, beim Antrag auf Festsetzung des Betrags sechs Monate. Die Fristen laufen ab Zustellung der jeweiligen Mitteilung.

Gesetzlich nicht. Wegen der kurzen Fristen und der Beweisanforderungen ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht aber sinnvoll, vor allem bei höheren Schäden.

Das Gesetz nennt Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme ausdrücklich als Strafverfolgungsmaßnahmen. Ob und in welcher Höhe ein Schaden ersetzt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Weiterlesen

Weitere Ratgeber zu Haft und Wiederaufnahme

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer und Rechte

Wann U-Haft angeordnet wird und wie lange sie dauert.

Weiterlesen →
Wiederaufnahme

Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Wann ein rechtskräftiges Urteil noch einmal geprüft wird.

Weiterlesen →
Ihre Rechte

Das Schweigerecht des Beschuldigten

Warum Schweigen oft die beste Verteidigung ist.

Weiterlesen →

Das könnte Sie auch interessieren: Beschlagnahme · Strafhaft · Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Ihr Strafverteidiger in Bochum zu Haftentschädigung und Wiederaufnahme

Sie brauchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Bochum? Unsere Kanzlei arbeitet ausschließlich im Strafrecht und ist bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir unterstützen Sie bei Anträgen auf Entschädigung nach dem StrEG und prüfen, ob in Ihrem Fall auch eine Wiederaufnahme in Betracht kommt. Einen Überblick über unsere Kanzlei gibt die Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir sind auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet für Sie da.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall. Wegen der kurzen Fristen sollten Sie sich nach einem Freispruch oder einer Einstellung zeitnah melden.

Telefonisch erreichen Sie uns unter 0234 93823777, per E-Mail unter kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie jederzeit senden. Außerhalb der Bürozeiten nehmen wir Anrufe nur im Notfall an, zum Beispiel bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.

Jetzt anrufenNachricht schreiben