Wo gilt die elektronische Fußfessel, taugt sie als Alternative zur Untersuchungshaft und welche Vor- und Nachteile hat sie? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Die Fußfessel ist ein tragbares Gerät, das meist am Fußgelenk befestigt wird. Es meldet den Aufenthaltsort des Trägers an eine Überwachungsstelle und löst Alarm aus, wenn er Gebote oder Verbote verletzt, zum Beispiel eine festgelegte Verbotszone betritt oder das Gerät manipuliert. Fachlich spricht man von elektronischer Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). Davon zu unterscheiden ist der elektronisch überwachte Hausarrest, bei dem nur kontrolliert wird, ob jemand zu bestimmten Zeiten in der Wohnung ist. Beides wird umgangssprachlich als „Fußfessel“ bezeichnet.
| Bereich | Grundlage | Wer ordnet an? |
|---|---|---|
| Führungsaufsicht | § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB | Gericht, nach Entlassung aus Strafvollzug oder Maßregel |
| Gefahrenabwehr | BKA-Gesetz und einzelne Landespolizeigesetze | Polizeibehörden, etwa bei Gefährdern zur Terrorabwehr |
| Gewaltschutz | § 1a GewSchG | Familiengericht, nur in Hochrisikofällen |
| Untersuchungshaft | Nicht ausdrücklich geregelt, § 116 StPO nennt die Fußfessel nicht | Umstritten, die Rechtsprechung ist zurückhaltend |
Das Gericht kann nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder einer Maßregel anordnen, dass die Person ein Überwachungsgerät ständig betriebsbereit bei sich trägt. Das setzt unter anderem voraus, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (bei bestimmten Straftaten schon zwei Jahre) vollständig vollstreckt wurde oder eine Maßregel erledigt ist, dass die Strafe wegen bestimmter schwerer Taten verhängt wurde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB), dass die Gefahr weiterer solcher Taten besteht und dass die Weisung erforderlich erscheint.
Wer gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstößt, kann sich nach § 145a StGB strafbar machen, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Antrag der Aufsichtsstelle voraus.
Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein Haftgrund besteht und sie verhältnismäßig ist. Nach § 116 StPO setzt das Gericht den Vollzug eines Haftbefehls aus, wenn mildere Mittel den Zweck der Haft ebenso erreichen. Bei Fluchtgefahr nennt das Gesetz insbesondere:
Bei Verdunkelungsgefahr kommen vor allem Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen in Betracht. Die elektronische Fußfessel wird in § 116 StPO nicht ausdrücklich genannt. Ob sie als mildere Maßnahme angeordnet werden darf, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat sie als Mittel zur Vermeidung von Untersuchungshaft abgelehnt. Gerichte verweisen darauf, dass eine eingriffsintensive Überwachung eine klare gesetzliche Grundlage braucht.
Für die Verteidigung heißt das: Statt auf die Fußfessel setzt man auf ein Bündel zulässiger Auflagen, etwa Meldeauflagen, Abgabe von Reisepass und Personalausweis, Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort, Kaution und Kontaktverbote, und stellt Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeanträge. Mehr zu Haftgründen und Rechten lesen Sie unter Untersuchungshaft: Haftgründe, Dauer und Rechte und Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft.
Vorteile
Nachteile
Mit der Reform des Gewaltschutzgesetzes ist die Fußfessel auch für Täter häuslicher Gewalt vorgesehen. Im Mittelpunkt steht der neue § 1a GewSchG:
Eine ähnliche Technik, bei der das Opfer ein Empfangsgerät trägt und bei Annäherung gewarnt wird, setzt Spanien seit Längerem ein. Sie wird deshalb häufig als „spanische Fußfessel“ bezeichnet und diente als Vorbild für die deutsche Regelung. Wann die Neuregelung gilt und wann die Länder die Technik bereithalten, richtet sich nach dem Gesetz und den Übergangsregelungen.
Für Beschuldigte ist wichtig: Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung kann strafbar sein (§ 4 GewSchG). Wir vertreten Betroffene in Strafverfahren wegen solcher Vorwürfe.
Die Fußfessel greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Bewegungsfreiheit ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht als verfassungsgemäß angesehen, aber betont, dass sie verhältnismäßig angewendet werden muss. Gerichte müssen deshalb Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit prüfen und die Dauer begrenzen. Betroffene können gegen entsprechende Weisungen Beschwerde einlegen.
Das Gesetz sieht das nicht ausdrücklich vor, und die Rechtsprechung ist zurückhaltend. Meist kommen andere Auflagen nach § 116 StPO in Betracht.
Vor allem Personen unter Führungsaufsicht nach schweren Straftaten. Daneben kommen Täter häuslicher Gewalt in Betracht.
Das Familiengericht, in Hochrisikofällen und nach Prüfung des Einzelfalls.
Bei der Führungsaufsicht kann das nach § 145a StGB strafbar sein. Bei Gewaltschutzanordnungen drohen Strafen nach § 4 GewSchG.
Ja, mit Beschwerde oder anderen Rechtsmitteln. Die Fristen sind kurz, deshalb sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe suchen.
Nein. Sie ist eine Überwachungsmaßnahme, keine Strafe.
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