Kurz gesagt: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Tun Sie das nicht, wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, mit allen Folgen wie Geldstrafe und Eintrag im Bundeszentralregister. Der Einspruch braucht keine Begründung und kann zunächst nur die Frist wahren. Zahlen Sie nichts, unterschreiben Sie nichts und melden Sie sich so früh wie möglich bei einem Strafverteidiger, solange die Frist noch läuft.
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts, die ohne Hauptverhandlung ergeht. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, der Richter erlässt ihn (§§ 407 ff. StPO). Das ist nur bei Vergehen möglich, also bei Taten, die nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zum Beispiel bei Diebstahl, Betrug, Beleidigung, Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht. Gegen Jugendliche unter 18 Jahren ergeht kein Strafbefehl.
Im Strafbefehl können unter anderem folgende Rechtsfolgen festgesetzt werden:
Der Strafbefehl ist also keine bloße Mitteilung, sondern bereits die Verurteilung. Sie müssen aktiv werden, wenn Sie diese nicht hinnehmen wollen.
Für den Einspruch gelten wenige, aber strenge Regeln (§ 410 StPO):
Frist verpasst? Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Einspruch gleichzeitig nachholen (§ 44 StPO). Die Hürden sind hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern handeln Sie rechtzeitig.
Nach einem wirksamen Einspruch setzt das Gericht eine Hauptverhandlung an, in der der Fall wie in einem normalen Strafverfahren neu geprüft wird. Das Gericht ist dabei nicht an den Strafbefehl gebunden. Mögliche Ergebnisse sind ein Freispruch, die Einstellung des Verfahrens, eine Bestätigung des Strafbefehls oder ein Urteil mit anderen Rechtsfolgen.
Wichtig: Im Einspruchsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht kann im Urteil also auch eine höhere Strafe verhängen als im Strafbefehl. Diese Entscheidung sollten Sie deshalb nicht ohne anwaltlichen Rat treffen.
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung können Sie den Einspruch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurücknehmen, danach nur noch mit deren Zustimmung (§ 411 Abs. 3 StPO). Ein Verteidiger mit Vollmacht kann Sie in der Hauptverhandlung vertreten, wenn Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist. Bleiben Sie dagegen unentschuldigt fern und sind nicht vertreten, wird der Einspruch verworfen und der Strafbefehl bleibt bestehen (§ 412 StPO).
Wird der Strafbefehl rechtskräftig, hat er die Wirkung eines Urteils:
Gerade diese Nebenfolgen werden oft unterschätzt. Schon bei einer scheinbar geringen Geldstrafe kann sich der Einspruch lohnen.
Muss ich Einspruch einlegen?
Nein, aber ohne Einspruch wird der Strafbefehl nach zwei Wochen rechtskräftig. Wer Zweifel am Vorwurf oder an den Rechtsfolgen hat, sollte die Frist unbedingt nutzen.
Kann ich den Einspruch später zurücknehmen?
Ja. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 411 Abs. 3 StPO). Ein fristwahrender Einspruch verbaut Ihnen deshalb nichts.
Kann die Strafe nach dem Einspruch höher ausfallen?
Ja. Es gibt kein Verschlechterungsverbot, das Gericht entscheidet in der Hauptverhandlung neu. Die Chancen und Risiken sollten Sie vorher mit einem Verteidiger abwägen.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Nicht automatisch, denn ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung. Soll darin aber eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden, bestellt das Gericht einen Verteidiger (§ 408b StPO). Nach dem Einspruch gelten die Regeln der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidiger im Strafrecht).
Was kostet der Einspruch?
Das Einlegen des Einspruchs selbst kostet nichts. Kosten entstehen durch die Beauftragung eines Verteidigers und, falls es zur Verurteilung kommt, durch die Verfahrenskosten.
Muss ich zur Polizei, wenn ich einen Strafbefehl bekomme?
Nein. Der Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung. Mit der Polizei müssen Sie dazu nicht sprechen. Wie Sie sich bei Vorladungen verhalten, lesen Sie im Beitrag Vorladung als Beschuldigter.
Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir prüfen den Strafbefehl, beantragen Akteneinsicht, legen fristgerecht Einspruch ein und verteidigen Sie, wenn nötig, in der Hauptverhandlung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch vor den Amtsgerichten in Hattingen, Dortmund, Gelsenkirchen und Essen.
Warten Sie nicht bis kurz vor Fristende, denn die Prüfung der Akte braucht Zeit. Vereinbaren Sie das Erstgespräch deshalb früh und behalten Sie Ihre Frist im Blick.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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