Hehlerei unterscheidet sich von Diebstahl und Unterschlagung dadurch, dass der Hehler nicht selbst die ursprüngliche Vermögensstraftat begeht, sondern erst danach handelt: Er erwirbt, verschafft, verkauft oder hilft beim Absatz einer Sache, die ein anderer zuvor rechtswidrig erlangt hat, etwa durch Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB). Während Diebstahl und Unterschlagung die Wegnahme beziehungsweise Zueignung der Sache selbst betreffen, knüpft § 259 StGB an die anschließende Verwertung einer bereits belasteten Sache an. Wer eine Sache zunächst selbst gestohlen hat, kann sich hinsichtlich derselben Sache nicht zusätzlich wegen Hehlerei strafbar machen; Voraussetzung der Hehlerei ist stets eine fremde Vortat.
In jedem Fall ist es ratsam, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei sollte sich der Anwalt im Fachbereich Strafrecht auskennen. Unsere Anwälte für Strafrecht in Bochum beraten Sie umfassend und individuell für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich über unsere Website.
Was bedeutet Hehlerei?
Hehlerei ist klassischerweise das Weiterverkaufen von Sachen und Gegenständen, obwohl diese zuvor widerrechtlich in den Besitz einer anderen Person gelangt sind, etwa durch Diebstahl oder Betrug. Diese Taten können zuvor nicht von der Person begangen worden sein, die die Sachen dann letztendlich weiterverkauft. Der „Hehler“ ist also immer derjenige, der die gestohlenen oder widerrechtlich in den Besitz gelangten Gegenstände abkauft und weiterverkauft. Darüber hinaus ist auch der Absatz gestohlener Sachen von der Hehlerei umfasst.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 259 StGB setzt voraus, dass die erlangte Sache zuvor durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat – etwa einen Diebstahl oder Betrug – erlangt wurde. Strafbar macht sich bereits, wer eine solche Sache ankäuft, sich auf andere Weise verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft, sofern er dabei in Bereicherungsabsicht handelt. Entscheidend ist regelmäßig, ob der Täter die deliktische Herkunft der Sache kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Bei der Hehlerei nach § 259 StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Bei Gewerbsmäßigkeit droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Gewerbsmäßigkeit ist in § 260 StGB geregelt:
In der Verteidigung gegen einen Hehlereivorwurf steht häufig die Frage im Mittelpunkt, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die erworbene Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Bloße Fahrlässigkeit – etwa ein besonders günstiger Kaufpreis, der hätte misstrauisch machen können – reicht für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob der Täter zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Sache aus einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug stammt.
Hehlerei begegnet uns in unterschiedlichsten Konstellationen:
Wird die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben – der Täter also plant, sich durch wiederholte Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen – oder handelt der Täter als Mitglied einer Bande, verschärft sich der Strafrahmen erheblich. § 260 StGB sieht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Besonders gewerbsmäßiger Ankauf und Weiterverkauf, etwa über professionell betriebene Online-Handelsplattformen, wird von den Ermittlungsbehörden zunehmend intensiv verfolgt.
Der Nachweis des subjektiven Tatbestands – also dass der Beschuldigte tatsächlich von der rechtswidrigen Herkunft wusste – ist in der Praxis oft schwierig zu führen. Genau hier setzt eine effektive Verteidigung an. Wir prüfen die Beweislage, insbesondere ob der Vorsatz zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, und vertreten Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, idealerweise noch vor einer polizeilichen Vernehmung.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
Der oben genannte Strafrahmen bezieht sich auch auf die Begehung innerhalb einer Bande. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert eine Bande wie folgt: damit eine Bande im strafrechtlichen Sinne vorliegt, muss ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen vorliegen, die die fortgesetzte Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Delikte ausdrücklich oder stillschweigend zusammen planen. Zur Begehung einer Tat ist es dabei nicht erforderlich, dass die Bande auch vor Ort zusammenwirkt und anwesend ist. Der BGH sieht die Mitgliedschaft in einer Bande als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB an. Gehilfen können demnach nicht an diesem Delikt teilnehmen.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass auch völlig Unbeteiligte sich unfreiwillig der Hehlerei strafbar machen, indem sie zum Beispiel online Gegenstände erwerben, die aus Diebstählen oder Betrügen stammen. Merkmal von Hehlerware ist insbesondere ein deutlich zu niedriger Preis. Wenn Sie zum Beispiel eine teure Markenuhr zu einem stark reduzierten Preis auf einer Online-Plattform finden und es zu dieser auch keinen Herkunftsnachweis gibt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es sich um Hehlerware handelt. In solchen Fällen sollten Sie von einem Kauf Abstand nehmen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Ihnen unter solchen Umständen bewusst gewesen sein muss, dass es sich nicht um rechtmäßig erworbene Ware handelt.
Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Vortat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder dabei hilft, und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 259 StGB). Typisch ist der Ankauf gestohlener Ware.
Sie müssen vorsätzlich handeln. Bedingter Vorsatz genügt: Wer die Herkunft aus einer Straftat ernsthaft für möglich hält und das billigend in Kauf nimmt, kann sich strafbar machen. Ob dieser Vorsatz vorlag, wird aus den Umständen abgeleitet, etwa aus dem Preis oder dem Verkäufer.
Ein sehr niedriger Preis kann ein Indiz sein, ist aber kein Beweis. Maßgeblich ist die Gesamtschau, zum Beispiel Art der Ware, Verkaufsumstände, fehlende Belege und Ihr Verhalten. Daran setzt die Verteidigung häufig an.
An gestohlenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb nach dem Bürgerlichen Recht in der Regel nicht möglich (§ 935 BGB). Die Sache kann deshalb sichergestellt und an den Eigentümer herausgegeben werden. Auch der gezahlte Kaufpreis ist dann oft nicht zu erhalten.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen einer Hehlerei erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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