Eine Nötigung liegt vor, wenn ein anderer Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird. Wird die Nötigung bereits durch die bloße Ankündigung einer rechtswidrigen Tat verwirklicht, ohne dass es zu einer konkreten Zwangshandlung kommt, liegt stattdessen regelmäßig eine Bedrohung nach § 241 StGB vor.
Es muss also eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg vorliegen. Die Nötigungshandlung liegt entweder in der Ausübung von Gewalt oder Drohung. Gewalt bedeutet die Ausübung eines körperlichen wirkenden Zwangs auf das Opfer. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf der das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dies kann auch konkludent geschehen.
Problematisch ist hier die Drohung mit einem sogenannten Unterlassen. Dies kann unter Umständen auch tatbestandsmäßig sein, wenn es für den Bedrohten motivierende Kraft hat und aus dessen Sicht der Täter Herr des Geschehens ist, dass Herbeiführung und Verhinderung des Nachteils (wenn auch nur scheinbar) in seiner Macht stehen. Wird durch die Nötigung zudem eine rechtswidrige Bereicherung angestrebt und dadurch das Vermögen des Opfers geschädigt, liegt regelmäßig keine bloße Nötigung, sondern eine Erpressung nach § 253 StGB vor.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
§ 240 StGB setzt voraus, dass der Täter sein Opfer mit Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Nach Absatz 2 ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Verbindung zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck als verwerflich anzusehen ist – diese sogenannte Verwerflichkeitsklausel ist in der Praxis häufig der zentrale Streitpunkt bei der Verteidigung.
Grundsätzlich ist die Rechtswidrigkeit bei Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale indiziert. Bei der Nötigung besteht die Besonderheit, dass die Rechtswidrigkeit dieser gesondert festgestellt werden muss. Dabei erfolgt eine Gesamtabwägung. Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist. Bei der Verwerflichkeit werden folgende Gesichtspunkte geprüft: die Verwerflichkeit des Mittels, die Verwerflichkeit des Zwecks und die daraus folgende Zweck-Mittel-Relation.
Praxisrelevante Fälle im Bereich der Nötigung finden sich insbesondere häufig im Straßenverkehr. Dabei ist die Ausübung eines Zwangs erforderlich. Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen angenommen werden:
Die einfache Nötigung hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
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Strafbar ist die Tat, wenn jemand einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Rechtswidrig ist sie, wenn der Einsatz des Mittels für den angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB).
Das kann sein. Dichtes Auffahren, Ausbremsen oder Blockieren kann je nach Dauer und Intensität eine Nötigung im Straßenverkehr sein. Ein kurzes Auffahren reicht nicht immer aus. Entscheidend sind Geschwindigkeit, Abstand und die Dauer des Verhaltens.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar. Bei Taten im Straßenverkehr kommen ein Fahrverbot oder, je nach Fall, die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
Das kann der Fall sein. Ob eine Blockade eine strafbare Nötigung ist, richtet sich nach den Umständen. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer, die Zahl der Betroffenen und der verfolgte Zweck. Die Rechtsprechung dazu ist differenziert und im Einzelfall zu prüfen.
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Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
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