Wann ist Stalking strafbar, welche Strafe droht und wie verteidigt man sich gegen den Vorwurf der Nachstellung? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 238 StGB.
Kurz gesagt
Umgangssprachlich heißt die Tat Stalking, im Gesetz „Nachstellung“. Strafbar ist, wer einer anderen Person unbefugt und wiederholt in einer Weise nachstellt, die deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen kann. Gemeint sind bestimmte Handlungen:
Entscheidend ist das Gesamtbild: Das Verhalten muss nach Art und Häufigkeit geeignet sein, das Leben der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Ein einzelner Anruf oder eine einzelne Nachricht reicht deshalb in der Regel nicht.
Der Strafrahmen hängt davon ab, wie schwer die Tat wiegt:
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Im Grundfall wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 238 Abs. 4 StGB).
Die meisten Verfahren entstehen in wenigen Konstellationen:
| Konstellation | Typische Vorwürfe und Beweise |
|---|---|
| Nach einer Trennung | Ex-Partner schreiben oder rufen weiter an, tauchen vor der Wohnung auf oder melden sich über Dritte. Oft steht Aussage gegen Aussage. |
| Soziale Medien | Fake-Profile, ständige Nachrichten, veröffentlichte Fotos oder Beleidigungen. Hier entscheidet oft die Frage, wer hinter dem Profil steht. |
| Technik | Heimliches Orten mit Trackern oder Spionage-Apps kann je nach Fall unter § 238 StGB oder unter andere Straftatbestände fallen. |
| Beweise | Chatverläufe, Anruflisten, Screenshots, Zeugenaussagen und Protokolle des Opfers. Die Verteidigung prüft, ob sie vollständig sind und ob der Kontext stimmt. |
Nicht selten liegt auch ein Verfahren wegen verwandter Vorwürfe vor, zum Beispiel wegen Bedrohung nach § 241 StGB, Nötigung oder Beleidigung.
Ja. Nachstellen über Messenger, soziale Medien oder durch den Missbrauch von Daten ist ausdrücklich erfasst. Dazu gehören das Ausspähen von Daten, das Verbreiten von Abbildungen und das Verbreiten herabwürdigender Inhalte unter fremdem Namen. Je mehr digitale Spuren es gibt, desto wichtiger wird die Frage, wer sie gelegt hat und ob sich das nachweisen lässt.
Früher war Nachstellung ein Erfolgsdelikt: Das Opfer musste sein Leben tatsächlich schwerwiegend verändern, etwa umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln. Das kam in der Praxis selten vor, und viele Verfahren wurden eingestellt. Eine erste Reform machte § 238 StGB zu einem Eignungsdelikt: Es genügt, dass die Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen.
Eine weitere Reform hat den Tatbestand ausgebaut. Die Schwelle ist eine „erhebliche“ Beeinträchtigung. Aufgenommen wurden Handlungen im digitalen Raum, etwa das Ausspähen von Daten, das Verbreiten von Abbildungen und das Verbreiten herabwürdigender Inhalte unter fremdem Namen. Außerdem gibt es Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Damit werden Verfahren geführt, die früher an der Hürde des Tatbestands scheiterten.
Neben dem Strafverfahren kann das Opfer beim Familiengericht Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen, zum Beispiel ein Kontakt- und Näherungsverbot. Wer gegen eine solche Anordnung verstößt, kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen. Auch die Polizei kann nach dem Landesrecht Maßnahmen wie Platzverweis, Kontaktverbot oder Wohnungsverweisung anordnen. Zur elektronischen Überwachung von Tätern lesen Sie Elektronische Fußfessel.
Kein Kontakt mehr, auch nicht gut gemeint: Wer nach einer Anzeige oder einem Kontaktverbot noch einmal schreibt, um „etwas klarzustellen“, liefert oft den Beweis für eine fortgesetzte Tat. Jede weitere Nachricht kann als neue Tat gewertet werden.
Die Verteidigung prüft jedes Merkmal des Tatbestands einzeln:
| Merkmal | Frage der Verteidigung |
|---|---|
| Unbefugt | Hatten Sie das Recht oder einen berechtigten Anlass zum Kontakt, zum Beispiel wegen gemeinsamer Kinder, einer Absprache oder einer Einwilligung? |
| Wiederholt und geeignet | Handelt es sich um mehrere Handlungen, die objektiv geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen? Einzelne Kontaktversuche genügen oft nicht. |
| Vorsatz | Wussten Sie, dass der Kontakt unerwünscht war? |
| Gegenseitiger Kontakt | Hat auch die andere Person den Kontakt gesucht? Das spricht gegen die Beeinträchtigung. |
| Glaubhaftigkeit | Bei Aussage gegen Aussage prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben genau. Die Akte zeigt oft Widersprüche. |
| Erledigung | Je nach Fall kommen eine Einstellung, ein Täter-Opfer-Ausgleich (siehe Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht) oder ein Strafbefehl in Betracht. |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft Ihre Akte und die Beweise. Bis dahin gilt:
Das hilft
Das schadet
Dieser Artikel richtet sich vor allem an Beschuldigte. Wenn Sie selbst von Nachstellung betroffen sind, können Sie Folgendes tun: Sichern Sie Beweise wie Nachrichten, Anruflisten und Screenshots und führen Sie ein Protokoll mit Datum und Uhrzeit. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und prüfen Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz. Beratung finden Sie unter anderem beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (116 016) und beim Opfer-Telefon des Weißen Rings (116 006).
Wenn jemand einer Person unbefugt und wiederholt nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigen kann (§ 238 StGB).
Nein. Es genügt, dass die Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. Das Opfer muss nicht tatsächlich umziehen oder den Job wechseln.
Ja. Nachstellen über Messenger, soziale Medien oder durch Missbrauch von Daten ist ausdrücklich erfasst.
Im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre, bei Todesfolge ein bis zehn Jahre.
In der Regel nicht. Es muss um wiederholtes Verhalten gehen, das nach Art und Häufigkeit geeignet ist, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.
Im Grundfall wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten von Amts wegen wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten (§ 238 Abs. 4 StGB).
Wer gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen. Das kommt zusätzlich zu einem Stalking-Vorwurf in Betracht.
Kein Kontakt mehr, nichts zur Sache sagen und einen Verteidiger beauftragen (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
Ja, je nach Beweislage kommt eine Einstellung in Betracht, etwa weil der Vorwurf nicht nachweisbar ist oder die Voraussetzungen des Tatbestands fehlen. Daneben sind ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein Strafbefehl möglich.
Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir verteidigen bei Vorwürfen wegen Nachstellung, nehmen Akteneinsicht, prüfen die Beweise und Aussagen und streben eine Einstellung oder eine möglichst milde Erledigung an. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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