Täter-Opfer-Ausgleich im Strafrecht: Ablauf, § 46a StGB und Vorteile

Kurz gesagt: Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein freiwilliges Verfahren, in dem Beschuldigter und Verletzter mit Hilfe eines neutralen Vermittlers versuchen, die Folgen einer Straftat zu klären und auszugleichen. Er kann im Strafverfahren erheblich helfen: Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder, bei geringen Strafen, ganz von Strafe absehen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter Umständen schon vorher einstellen (§ 153a StPO, § 153b StPO). Gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers findet kein TOA statt (§ 155a StPO). Einen Anspruch auf Einstellung oder Strafmilderung gibt es nicht.

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Beim TOA setzen sich Beschuldigter und Verletzter nicht vor Gericht, sondern in einem geschützten Rahmen an einen Tisch, meist mit einer geschulten Vermittlerin oder einem Vermittler. Es geht darum, was geschehen ist, was die Tat für den Verletzten bedeutet hat und wie der Schaden wiedergutgemacht werden kann. Das kann eine Entschuldigung sein, eine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung, die Reparatur einer beschädigten Sache oder eine andere Leistung, auf die sich beide verständigen.

Der TOA ist freiwillig, vertraulich und für die Beteiligten kostenlos. Er ist grundsätzlich bei jeder Deliktsart und in jedem Stadium des Verfahrens möglich, von den Ermittlungen bis in die Vollstreckung. Typische Anwendungsfelder sind Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung, Sachbeschädigung, Nachbarschafts- und Beziehungsstreitigkeiten sowie Eigentumsdelikte. Im Jugendstrafrecht spielt er eine besonders große Rolle.

Rechtsgrundlagen: § 46a StGB und die Strafprozessordnung

  • § 46a StGB: Die zentrale Vorschrift. Wer sich ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht (Nr. 1), oder wer in anderen Fällen den Schaden ganz oder überwiegend ersetzt und dafür erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht erbringt (Nr. 2), kann eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB erhalten. War keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt, kann das Gericht sogar von Strafe absehen.
  • § 155a StPO: Staatsanwaltschaft und Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens prüfen, ob ein Ausgleich möglich ist, und in geeigneten Fällen darauf hinwirken. Nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten.
  • § 155b StPO: Regelt die Durchführung. Staatsanwaltschaft und Gericht können eine geeignete Stelle beauftragen, die dafür personenbezogene Daten verarbeiten darf, soweit die Betroffenen einwilligen.
  • § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO: Das Bemühen um einen Ausgleich kann als Auflage bei einer Einstellung des Verfahrens vorgesehen werden.
  • § 153b StPO: Liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe vor, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts auch von der Verfolgung absehen.
  • Strafzumessung und Bewährung: Ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung wird schon bei der Strafzumessung berücksichtigt (§ 46 Abs. 2 StGB). Im Vollstreckungsstadium kann der Ausgleich eine Rolle bei Bewährungsentscheidungen spielen (siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung).
  • Jugendstrafrecht: Bei erfolgreichem Ausgleich kommt eine Einstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz in Betracht (zum Beispiel §§ 45 und 47 JGG).

Wie läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich ab?

  • Anregung: Den TOA können der Beschuldigte, der Verletzte, die Staatsanwaltschaft, das Gericht, die Jugendgerichtshilfe oder ein Verteidiger anregen.
  • Einzelgespräche: Zunächst spricht die Vermittlungsstelle getrennt mit beiden Seiten. Sie erklärt Ablauf und Alternativen und klärt, ob beide bereit sind.
  • Ausgleichsgespräch: Wenn beide zustimmen, folgt das gemeinsame Gespräch. Der Vermittler leitet es, trifft aber keine Entscheidung.
  • Vereinbarung: Die Lösung wird schriftlich festgehalten, zum Beispiel Entschuldigung, Zahlung in Raten oder Reparatur.
  • Erfüllung und Bericht: Sind die Zusagen erfüllt, informiert die Stelle Staatsanwaltschaft oder Gericht über das Ergebnis. Diese entscheiden dann, welche Folgen das für das Verfahren hat.

Vermittelt wird bei Erwachsenen von spezialisierten Fachstellen freier Träger und von sozialen Diensten der Justiz, im Jugendbereich von der Jugendhilfe. Welche Stelle in Ihrer Region zuständig ist, erfahren Sie bei der Staatsanwaltschaft oder über Ihren Verteidiger.

Was die Rechtsprechung verlangt

Ein bloßes Überweisen von Geld reicht für § 46a Nr. 1 StGB in der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf Wiedergutmachung der Tatfolgen oder auf Aussöhnung gerichtet ist. Der Täter muss Verantwortung für sein Verhalten übernehmen und sich erkennbar mit den Folgen für den Verletzten auseinandersetzen. Der Verletzte muss das Angebot als Beitrag zur Wiedergutmachung akzeptieren, auch wenn er nicht jede Forderung aufgibt. Wer lediglich versucht, sich mit Geld „freizukaufen“, ohne dass der Verletzte beteiligt ist, wird die Voraussetzungen häufig verfehlen. Ob Nr. 2 passt, hängt davon ab, ob der Täter über das übliche Maß hinaus Opfer bringt.

Welche Vorteile bietet ein Täter-Opfer-Ausgleich?

  • Strafmilderung oder Absehen von Strafe: Je nach Fall kann das Gericht den Strafrahmen mildern oder von Strafe absehen.
  • Einstellung des Verfahrens: Staatsanwaltschaft oder Gericht können das Verfahren einstellen, oft verbunden mit einer Auflage. Wird eingestellt, gibt es keine Verurteilung und damit keinen Eintrag im Führungszeugnis (siehe Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?).
  • Schnelleres, weniger belastendes Verfahren: Eine Hauptverhandlung mit Zeugenvernehmung des Opfers kann entfallen.
  • Rechtsfrieden für beide Seiten: Verletzte erhalten oft schneller Wiedergutmachung als in einem Zivilprozess und können Fragen stellen, die ein Gericht nicht beantwortet.
  • Bessere Ausgangslage bei Bewährung: Ein ernsthaftes Bemühen wirkt sich positiv auf die Prognose aus (siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung).

Wann ist ein TOA nicht möglich oder nicht sinnvoll?

  • Gegen den Willen des Opfers: Dann ist ein TOA ausgeschlossen (§ 155a Satz 3 StPO). Auch ein Beschuldigter kann nicht erzwingen, dass der Verletzte sich auf ein Gespräch einlässt.
  • Fehlende Verantwortungsübernahme: Wer die Tat vollständig bestreitet, kann kaum einen Ausgleich führen, der gerade die Tatfolgen thematisiert. Ob und wie das mit der Verteidigung vereinbar ist, muss vorher mit dem Verteidiger besprochen werden.
  • Machtgefälle und Gewalt in Beziehungen: Hier besteht die Gefahr, dass das Opfer unter Druck gesetzt wird. Besondere Vorsicht ist auch bei Sexualdelikten geboten. Fachstellen prüfen deshalb genau, ob ein Ausgleich geeignet ist.
  • Schwere Taten: Bei sehr schweren Delikten kann ein TOA trotzdem nützlich sein, führt aber selten zu einer Einstellung. Er kann dann aber bei der Strafzumessung Gewicht haben.

Was Beschuldigte beachten sollten

  • Nicht selbst Kontakt zum Verletzten aufnehmen. Eigene Annäherungsversuche können als Beeinflussung oder Bedrohung ausgelegt werden und Haftgründe schaffen (siehe Untersuchungshaft). Den Kontakt stellt der Verteidiger über die Vermittlungsstelle her.
  • Vorher keine Angaben zur Sache machen, bevor Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten, Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten). Ein TOA ist kein Grund, schon bei der Polizei auszusagen.
  • Gesprächsinhalte abstimmen: Was im Ausgleichsgespräch gesagt wird, sollte zuvor mit dem Verteidiger besprochen werden. Auch der Umfang einer Zahlung und ihr Zweck gehören in eine klare schriftliche Vereinbarung.
  • Strafbefehl: Wenn bereits ein Strafbefehl vorliegt, laufen Fristen (siehe Strafbefehl erhalten). Ein TOA ändert daran nichts, er kann aber nach Einspruch zu einer Einstellung führen.
  • Verständigung: Ein erfolgreicher Ausgleich kann Gespräche über eine Verständigung unterstützen (siehe Der Deal im Strafverfahren).

Häufige Fragen zum Täter-Opfer-Ausgleich

Muss das Opfer an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Ohne die Zustimmung des Verletzten findet kein TOA statt.

Führt ein Täter-Opfer-Ausgleich immer zur Einstellung?
Nein. Die Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Möglich sind Einstellung, Strafmilderung oder Absehen von Strafe, aber ein Anspruch besteht nicht.

Was kostet ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Das Vermittlungsverfahren ist für Beschuldigte und Verletzte in der Regel kostenlos. Die vereinbarte Wiedergutmachung, etwa ein Schmerzensgeld, ist dagegen zu leisten.

Gilt ein Täter-Opfer-Ausgleich als Geständnis?
Der Ausgleich setzt voraus, dass der Beschuldigte Verantwortung für die Tatfolgen übernimmt. Wie weit das gehen soll und welche Angaben im Verfahren verwertet werden dürfen, sollten Sie vorher mit Ihrem Verteidiger klären.

Ist ein Täter-Opfer-Ausgleich auch nach der Anklage oder dem Urteil möglich?
Ja. Der Ausgleich kann in jedem Stadium des Verfahrens, auch noch im Vollstreckungsverfahren, versucht werden. Je früher, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung.

Wer organisiert den Täter-Opfer-Ausgleich?
Fachstellen freier Träger, soziale Dienste der Justiz und bei Jugendlichen die Jugendhilfe. Den Kontakt stellen Staatsanwaltschaft, Gericht oder Ihr Verteidiger her.

Ihr Strafverteidiger in Bochum für den Täter-Opfer-Ausgleich

Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir prüfen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich in Ihrem Verfahren sinnvoll ist, regen ihn bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht an und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben. Haben Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, melden Sie sich möglichst früh. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

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