Kurz gesagt: Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein freiwilliges Verfahren, in dem Beschuldigter und Verletzter mit Hilfe eines neutralen Vermittlers versuchen, die Folgen einer Straftat zu klären und auszugleichen. Er kann im Strafverfahren erheblich helfen: Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder, bei geringen Strafen, ganz von Strafe absehen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter Umständen schon vorher einstellen (§ 153a StPO, § 153b StPO). Gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers findet kein TOA statt (§ 155a StPO). Einen Anspruch auf Einstellung oder Strafmilderung gibt es nicht.
Beim TOA setzen sich Beschuldigter und Verletzter nicht vor Gericht, sondern in einem geschützten Rahmen an einen Tisch, meist mit einer geschulten Vermittlerin oder einem Vermittler. Es geht darum, was geschehen ist, was die Tat für den Verletzten bedeutet hat und wie der Schaden wiedergutgemacht werden kann. Das kann eine Entschuldigung sein, eine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung, die Reparatur einer beschädigten Sache oder eine andere Leistung, auf die sich beide verständigen.
Der TOA ist freiwillig, vertraulich und für die Beteiligten kostenlos. Er ist grundsätzlich bei jeder Deliktsart und in jedem Stadium des Verfahrens möglich, von den Ermittlungen bis in die Vollstreckung. Typische Anwendungsfelder sind Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung, Sachbeschädigung, Nachbarschafts- und Beziehungsstreitigkeiten sowie Eigentumsdelikte. Im Jugendstrafrecht spielt er eine besonders große Rolle.
Vermittelt wird bei Erwachsenen von spezialisierten Fachstellen freier Träger und von sozialen Diensten der Justiz, im Jugendbereich von der Jugendhilfe. Welche Stelle in Ihrer Region zuständig ist, erfahren Sie bei der Staatsanwaltschaft oder über Ihren Verteidiger.
Ein bloßes Überweisen von Geld reicht für § 46a Nr. 1 StGB in der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf Wiedergutmachung der Tatfolgen oder auf Aussöhnung gerichtet ist. Der Täter muss Verantwortung für sein Verhalten übernehmen und sich erkennbar mit den Folgen für den Verletzten auseinandersetzen. Der Verletzte muss das Angebot als Beitrag zur Wiedergutmachung akzeptieren, auch wenn er nicht jede Forderung aufgibt. Wer lediglich versucht, sich mit Geld „freizukaufen“, ohne dass der Verletzte beteiligt ist, wird die Voraussetzungen häufig verfehlen. Ob Nr. 2 passt, hängt davon ab, ob der Täter über das übliche Maß hinaus Opfer bringt.
Muss das Opfer an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Ohne die Zustimmung des Verletzten findet kein TOA statt.
Führt ein Täter-Opfer-Ausgleich immer zur Einstellung?
Nein. Die Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Möglich sind Einstellung, Strafmilderung oder Absehen von Strafe, aber ein Anspruch besteht nicht.
Was kostet ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Das Vermittlungsverfahren ist für Beschuldigte und Verletzte in der Regel kostenlos. Die vereinbarte Wiedergutmachung, etwa ein Schmerzensgeld, ist dagegen zu leisten.
Gilt ein Täter-Opfer-Ausgleich als Geständnis?
Der Ausgleich setzt voraus, dass der Beschuldigte Verantwortung für die Tatfolgen übernimmt. Wie weit das gehen soll und welche Angaben im Verfahren verwertet werden dürfen, sollten Sie vorher mit Ihrem Verteidiger klären.
Ist ein Täter-Opfer-Ausgleich auch nach der Anklage oder dem Urteil möglich?
Ja. Der Ausgleich kann in jedem Stadium des Verfahrens, auch noch im Vollstreckungsverfahren, versucht werden. Je früher, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung.
Wer organisiert den Täter-Opfer-Ausgleich?
Fachstellen freier Träger, soziale Dienste der Justiz und bei Jugendlichen die Jugendhilfe. Den Kontakt stellen Staatsanwaltschaft, Gericht oder Ihr Verteidiger her.
Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir prüfen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich in Ihrem Verfahren sinnvoll ist, regen ihn bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht an und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Ihre Rechte gewahrt bleiben. Haben Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, melden Sie sich möglichst früh. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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