Freiheitsstrafe zur Bewährung: Voraussetzungen und Widerruf

Kurz gesagt: Bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Strafaussetzung nach § 56 StGB) ordnet das Gericht die Strafe an, vollstreckt sie aber nicht, solange Sie sich in der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen lassen. Möglich ist das bei Strafen bis zu einem Jahr, wenn eine günstige Prognose besteht, und bei Strafen bis zu zwei Jahren, wenn besondere Umstände vorliegen. Strafen über zwei Jahre können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Davon zu unterscheiden ist die Aussetzung des Strafrests nach Teilverbüßung (§ 57 StGB).

Was bedeutet „zur Bewährung“?

Das Gericht verurteilt Sie zu einer Freiheitsstrafe, setzt aber deren Vollstreckung aus. Sie bleiben in Freiheit und müssen nicht in die Justizvollzugsanstalt, solange Sie die Bewährungszeit ohne Widerruf überstehen. Die Strafe besteht weiter, sie ruht nur. Nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die Strafe (§ 56g StGB). Die Verurteilung selbst wird allerdings im Bundeszentralregister eingetragen und kann je nach Fall im Führungszeugnis erscheinen.

Eine Bewährungsstrafe ist deshalb kein Freispruch und keine Einstellung. Sie ist aber das wichtigste Ziel der Verteidigung, wenn eine Freiheitsstrafe nicht zu vermeiden ist.

Voraussetzungen der Strafaussetzung (§ 56 StGB)

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen:

  • Bis zu einem Jahr (Absatz 1): Das Gericht kann die Strafe aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass Sie auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen (günstige Legalprognose). Dabei berücksichtigt es Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Umstände der Tat, Ihr Verhalten nach der Tat, Ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.
  • Über ein Jahr bis zu zwei Jahren (Absatz 2): Hier muss zur günstigen Prognose hinzukommen, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Berücksichtigt wird vor allem, ob Sie sich um Wiedergutmachung des Schadens bemüht haben.
  • Über zwei Jahre: Eine Aussetzung ist ausgeschlossen.

Bei Strafen ab sechs Monaten entfällt die Aussetzung außerdem, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (Absatz 3). Das spielt vor allem bei schweren Taten oder in Fällen eine Rolle, in denen die Bevölkerung eine Vollstreckung erwartet. Die Aussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Dass Sie bereits in Untersuchungshaft waren, steht der Aussetzung nicht entgegen (Absatz 4).

Wovon hängt die günstige Prognose ab?

Die Prognose ist eine Einzelfallentscheidung. In der Praxis sprechen unter anderem folgende Punkte für eine Bewährung:

  • Stabile Lebensverhältnisse: feste Wohnung, Arbeit oder Ausbildung, familiäre und soziale Bindungen.
  • Verhalten nach der Tat: Geständnis, Einsicht, Entschuldigung und Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich.
  • Vorbelastung: Keine oder nur geringe, nicht einschlägige Vorstrafen. Einschlägige Vorstrafen oder eine Tat unter laufender Bewährung erschweren die Aussetzung, schließen sie aber nicht automatisch aus.
  • Behandlung von Ursachen: Eine begonnene Therapie bei Sucht- oder psychischen Problemen kann die Prognose deutlich verbessern.
  • Abstand zur Tat: Wer sich seit der Tat straffrei geführt hat, steht oft besser da.

Eine gute Vorbereitung vor der Hauptverhandlung kann hier den Unterschied machen. Wer erst im Termin erfährt, welche Nachweise das Gericht erwartet, hat meist keine Zeit mehr, sie zu beschaffen.

Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

Das Gericht bestimmt mit der Aussetzung die Bewährungszeit. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 56a StGB). Sie kann nachträglich auf das Mindestmaß verkürzt oder vor Ablauf bis zum Höchstmaß verlängert werden.

Das Gericht kann die Aussetzung mit Pflichten verbinden:

  • Auflagen (§ 56b StGB) sollen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Möglich sind die Wiedergutmachung des Schadens, eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, gemeinnützige Arbeit oder eine Zahlung an die Staatskasse. Sie dürfen Sie nicht unzumutbar belasten. Bieten Sie von sich aus angemessene Leistungen an, sieht das Gericht in der Regel vorläufig von Auflagen ab.
  • Weisungen (§ 56c StGB) betreffen Ihre Lebensführung, zum Beispiel Meldepflichten, Aufenthalts- oder Kontaktverbote oder die Teilnahme an einer Therapie. Eine Heilbehandlung oder Entziehungskur darf nur mit Ihrer Einwilligung angeordnet werden.
  • Bewährungshelfer (§ 56d StGB): Das Gericht unterstellt Sie für die Bewährungszeit oder einen Teil davon einem Bewährungshelfer, wenn das nötig erscheint. Bei Verurteilten unter 27 Jahren und Strafen von mehr als neun Monaten geschieht das in der Regel.

Wann wird die Bewährung widerrufen?

Das Gericht widerruft die Aussetzung (§ 56f StGB), wenn Sie

  • in der Bewährungszeit eine neue Straftat begehen und damit zeigen, dass die Erwartung, die der Aussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  • gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen oder sich der Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich entziehen und dadurch die Gefahr neuer Straftaten besteht oder
  • gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstoßen.

Ein Widerruf ist keine Selbstverständlichkeit. Das Gericht sieht davon ab, wenn mildere Mittel genügen, etwa zusätzliche Auflagen oder Weisungen, die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer oder eine Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte. Leistungen, die Sie erbracht haben, werden bei einem Widerruf grundsätzlich nicht erstattet, das Gericht kann sie aber teilweise auf die Strafe anrechnen.

Gegen einen Widerruf können Sie mit der sofortigen Beschwerde vorgehen, für die nur eine kurze Frist gilt. Wenn Ihnen ein Widerruf droht oder eine Anhörung dazu zugestellt wurde, sollten Sie deshalb sofort einen Verteidiger einschalten.

Abgrenzung: Aussetzung des Strafrests

Von der Strafaussetzung nach § 56 StGB ist die Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB zu unterscheiden. Sie betrifft Verurteilte, die bereits im Gefängnis sind. Das Gericht kann den Rest der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens zwei Monate, verbüßt sind und das unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar ist. Voraussetzung ist Ihre Einwilligung. Schon nach der Hälfte der Strafe, mindestens aber nach sechs Monaten, kommt die Aussetzung in Betracht, wenn Sie erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen, die zwei Jahre nicht übersteigt, oder wenn besondere Umstände vorliegen. Mehr dazu in Vorzeitige Haftentlassung durch Halb- oder Zweidrittelstrafe.

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung des Rests nach § 57a StGB frühestens nach 15 Jahren in Betracht, und nur, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet. Einzelheiten finden Sie unter Wie lange ist lebenslänglich in Deutschland?.

Jugendstrafe zur Bewährung

Für Jugendliche und, je nach Reife, für Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz. Eine Jugendstrafe von bis zu einem Jahr kann das Gericht zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und unter erzieherischer Einwirkung in der Bewährungszeit künftig auch ohne Strafvollzug einen rechtschaffenen Lebenswandel führt (§ 21 Abs. 1 JGG). Auch eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren ist aussetzbar, wenn die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). Die Aussetzung des Rests einer Jugendstrafe ist in § 88 JGG geregelt. Mehr zum Jugendstrafrecht lesen Sie unter Werden Jugendliche wie Erwachsene bestraft?.

Die Rolle des Strafverteidigers

Ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, entscheidet sich oft schon vor dem Urteil. Ein Verteidiger kann

  • die Akte auswerten und früh einschätzen, welche Strafhöhe realistisch ist und ob die Grenze von einem oder zwei Jahren erreichbar ist,
  • Nachweise sammeln, zum Beispiel zu Arbeit, Wohnung, Therapie, Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich,
  • im Plädoyer begründen, warum eine günstige Prognose besteht und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht verlangt,
  • mit der Staatsanwaltschaft über eine verständigungsfähige Lösung sprechen, wo das möglich ist, und
  • bei einem drohenden Widerruf die Anhörung vorbereiten und rechtzeitig Rechtsmittel einlegen.

Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, kommen Berufung oder Revision in Betracht (siehe Die Berufung im Strafrecht und Die Revision im Strafrecht). Die Fristen sind kurz.

Häufige Fragen zur Bewährungsstrafe

Bis zu welcher Strafhöhe ist eine Bewährung möglich?
Bis zu einem Jahr bei günstiger Prognose, bis zu zwei Jahren zusätzlich bei besonderen Umständen. Über zwei Jahre ist eine Bewährung nicht möglich.

Komme ich bei einer Bewährungsstrafe ins Gefängnis?
Nicht, solange die Bewährung nicht widerrufen wird. Wird sie widerrufen, müssen Sie die Strafe antreten, abzüglich der Zeit, die das Gericht anrechnet.

Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Mindestens zwei, höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann sie nachträglich verkürzen oder vor Ablauf verlängern.

Wird jeder Verstoß in der Bewährungszeit widerrufen?
Nein. Eine neue Straftat führt in der Regel zum Widerruf, wenn sie die Prognose widerlegt. Bei Verstößen gegen Weisungen und Auflagen muss der Verstoß gröblich oder beharrlich sein, und das Gericht prüft zuvor mildere Mittel.

Steht eine Bewährungsstrafe im Führungszeugnis?
Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe und den weiteren Eintragungen ab.

Brauche ich einen Anwalt?
Wenn eine Freiheitsstrafe droht, ja. Gerade die Frage Bewährung oder Vollzug entscheidet sich oft durch Vorbereitung und Verhandlung.

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei drohender Freiheitsstrafe

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