Wann ist eine Entlassung nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln der Strafe möglich? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Bei der vorzeitigen Entlassung müssen Sie die Strafe nicht vollständig im Gefängnis verbüßen. Der Rest der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Das nennt man Reststrafenaussetzung. Sie bleiben für eine Bewährungszeit unter Beobachtung, oft mit einem Bewährungshelfer, und müssen straffrei bleiben sowie Auflagen und Weisungen beachten.
„Zweidrittelstrafe“ und „Halbstrafe“ sind keine eigenen Strafen. Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem das Gericht erstmals über Ihre Entlassung entscheiden kann. Die Regelung gilt für zeitige Freiheitsstrafen. Für die lebenslange Freiheitsstrafe gilt § 57a StGB (siehe Lebenslange Freiheitsstrafe und Wie lange ist lebenslänglich?).
Das Gericht setzt den Strafrest zur Bewährung aus, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht keinen Ermessensspielraum: Es muss aussetzen. Die zentrale Frage ist die Legalprognose. Ist zu erwarten, dass Sie außerhalb des Vollzugs keine Straftaten mehr begehen? Dabei berücksichtigt das Gericht nach dem Gesetz insbesondere Ihre Persönlichkeit und Ihr Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, Ihr Verhalten im Vollzug, Ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.
Auch Untersuchungshaft, die auf die Strafe angerechnet wird, zählt als verbüßte Zeit (siehe Untersuchungshaft und Strafhaft im Vergleich).
Die Entlassung schon nach der Hälfte der Strafe ist die Ausnahme. Das Gericht kann den Strafrest aussetzen, wenn mindestens die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate, verbüßt sind und zusätzlich eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
Erstverbüßer
Oder: Besondere Umstände
Außerdem müssen auch hier alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein, vor allem die positive Prognose und Ihre Einwilligung. Anders als bei der Zweidrittelstrafe entscheidet das Gericht hier nach Ermessen, selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen. An „besondere Umstände“ stellt die Praxis hohe Anforderungen.
Die Tabelle zeigt, wann das Gericht frühestens entscheiden kann. Sie ist eine Orientierung. Die verbindliche Berechnung erstellt die Vollstreckungsbehörde, und angerechnete Untersuchungshaft verkürzt die Zeit.
| Verhängte Strafe | Halbstrafe frühestens | Zweidrittel frühestens |
|---|---|---|
| 1 Jahr | nach 6 Monaten | nach 8 Monaten |
| 18 Monate | nach 9 Monaten | nach 12 Monaten |
| 2 Jahre | nach 12 Monaten | nach 16 Monaten |
| 3 Jahre | nach 18 Monaten, nur bei besonderen Umständen | nach 24 Monaten |
| 4 Jahre | nach 24 Monaten, nur bei besonderen Umständen | nach 32 Monaten |
| 5 Jahre | nach 30 Monaten, nur bei besonderen Umständen | nach 40 Monaten |
Bei Strafen bis zu zwei Jahren gilt die Halbstrafe nur für Erstverbüßer oder bei besonderen Umständen. Die genannten Zeitpunkte sind frühestmögliche Termine, kein Anspruch.
Über die Aussetzung des Strafrestes entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 462a StPO). Das Gericht prüft den Zeitpunkt der Entlassung von Amts wegen. Ein Antrag ist deshalb nicht zwingend, aber sinnvoll, weil er die Vorbereitung beschleunigt. Typische Schritte:
Lehnt das Gericht ab, kann es eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten festsetzen, in der ein neuer Antrag unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Sie muss innerhalb einer Woche eingelegt werden (§ 454 Abs. 3, § 311 StPO).
Das Gericht beurteilt das Gesamtbild. Diese Punkte zählen besonders:
Das spricht für die Aussetzung
Das spricht dagegen
Mit der Aussetzung bestimmt das Gericht eine Bewährungszeit, die nicht kürzer sein darf als der Strafrest. Haben Sie mindestens ein Jahr der Strafe verbüßt, werden Sie in der Regel einem Bewährungshelfer unterstellt. Das Gericht kann Auflagen und Weisungen erteilen, etwa zu Wohnadresse, Therapie, Arbeitsstelle, Kontaktverboten oder Geldzahlungen. Mehr zur Bewährung allgemein lesen Sie in Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Aussetzung wird widerrufen, wenn Sie in der Bewährungszeit eine neue Straftat begehen, gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstoßen oder sich der Aufsicht des Bewährungshelfers entziehen (§ 57 Abs. 5 StGB in Verbindung mit §§ 56f, 56g StGB). Nicht jeder Verstoß führt zwingend zum Widerruf. Holen Sie sich frühzeitig Rat.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, bereitet den Antrag vor, stellt Nachweise zusammen und vertritt Sie vor der Strafvollstreckungskammer.
Das Gericht prüft den Zeitpunkt der Entlassung von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht zwingend nötig, aber ratsam, weil er die Vorbereitung beschleunigt und mit einer eigenen Begründung unterstützt werden kann. Ihre Einwilligung ist Voraussetzung.
Bei erfüllten Voraussetzungen muss das Gericht aussetzen. Entscheidend ist die positive Prognose. Ist sie nicht gegeben, kann die Aussetzung abgelehnt werden, und die Strafe wird bis zum Ende vollstreckt.
Maßgeblich ist die verhängte Strafe, abzüglich bereits angerechneter Zeiten wie Untersuchungshaft. Die Vollstreckungsbehörde berechnet Strafende und Entscheidungszeitpunkt. Wir prüfen die Berechnung gern.
Sie können innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde einlegen. Das Gericht kann außerdem eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten bestimmen, in der ein neuer Antrag unzulässig ist.
Ja. Angerechnete Untersuchungshaft gilt als verbüßte Strafe und zählt mit.
Wann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
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Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir bereiten Anträge auf vorzeitige Entlassung vor, stellen Nachweise zusammen und vertreten Sie vor der Strafvollstreckungskammer, auch im Beschwerdeverfahren. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall. Wegen der Beschwerdefrist von einer Woche sollten Sie sich nach einer Ablehnung sofort melden.
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