Wann lohnt sich eine Revision, welche Fristen gelten und wie sind die Erfolgsaussichten? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt Voraussetzungen, Ablauf und Folgen.
Kurz gesagt
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile in Strafsachen. Anders als die Berufung ist sie keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen und erhebt keine neuen Beweise. Es prüft, ob das Urteil das Gesetz richtig angewendet hat und ob das Verfahren korrekt abgelaufen ist.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist deshalb nur eingeschränkt angreifbar, nämlich dann, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dass ein Gericht anders hätte entscheiden können, reicht nicht.
Welches Gericht über die Revision entscheidet, hängt davon ab, wer das Urteil gesprochen hat:
| Urteil von | Rechtsmittel | Revisionsgericht |
|---|---|---|
| Landgericht in erster Instanz (z. B. Schwurgericht, große Strafkammer) | Revision | Bundesgerichtshof |
| Landgericht als Berufungsgericht | Revision | Oberlandesgericht |
| Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) | Berufung oder Sprungrevision (§ 335 StPO) | Oberlandesgericht |
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts können Sie also wählen: Mit der Berufung wird der Fall vor dem Landgericht noch einmal verhandelt, auch die Tatsachen. Mit der Sprungrevision geht es unmittelbar zum Oberlandesgericht, aber nur um Rechtsfragen. Wie die Gerichte aufgebaut sind, zeigt der Beitrag Der Instanzenzug im Strafrecht.
Die Revision ist in zwei Schritten zu erledigen, und beide Fristen sind streng:
| Schritt | Frist und Form |
|---|---|
| Einlegung | Innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO). |
| Begründung | Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, bei späterer Zustellung des Urteils ab dieser (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Begründung ist durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, der Angeklagte selbst kann sie nicht schriftlich einreichen (§ 345 Abs. 2 StPO). |
| Haft | Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, kann er die Erklärungen auch zu Protokoll des Amtsgerichts am Haftort abgeben (§ 299 StPO). |
| Wiedereinsetzung | Wer eine Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und muss die versäumte Handlung nachholen (§ 44 StPO). |
Sofort handeln: Die Wochenfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils, nicht erst mit der schriftlichen Zustellung. Wer die Frist versäumt, verliert das Rechtsmittel. Lassen Sie sich deshalb noch im Gerichtssaal oder unmittelbar danach beraten. Bei Unsicherheit kann die Revision vorsorglich eingelegt und später begründet oder zurückgenommen werden.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Es gibt zwei Arten von Rügen:
Sachrüge
Verfahrensrüge
Besonders schwere Verfahrensfehler gelten als absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO). Dort wird vermutet, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, etwa bei einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht oder wenn die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde. Nicht jeder Fehler führt also zum Erfolg, es kommt darauf an, ob das Urteil darauf beruht.
Die meisten Revisionen werden durch Beschluss entschieden. Das Gericht kann die Revision verwerfen, wenn sie unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO) oder einstimmig als offensichtlich unbegründet angesehen wird (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugunsten des Angeklagten kann es sie dagegen auch ohne Hauptverhandlung als begründet ansehen und das Urteil aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Eine feste Dauer gibt es nicht. Die Revision dauert meist mehrere Monate, bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof oft länger. Die Zeit hängt davon ab, wie umfangreich das Urteil und die Akte sind, wie schnell die Beteiligten Stellung nehmen und wie ausgelastet das Revisionsgericht ist. Während dieser Zeit wird das Urteil nicht rechtskräftig (§ 343 StPO), es wird also nicht vollstreckt. Das gilt aber nicht für eine laufende Untersuchungshaft (siehe Untersuchungshaft).
Eine Revision hat oft keinen Erfolg, weil sie nur Rechtsfehler erfasst und das Revisionsgericht die Tatsachen nicht neu bewertet. Die Erfolgsaussichten hängen deshalb weniger vom Eindruck der Verhandlung ab als davon, ob sich ein konkreter, nachweisbarer Fehler in Urteil oder Verfahren findet. Eine Aussage vorab ist ohne Kenntnis von Urteil, Protokoll und Akte nicht seriös möglich.
Gute Ansatzpunkte
Schlechte Ansatzpunkte
Wichtig für die Abwägung: Legt nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision ein, darf das neue Urteil nach einer Aufhebung nicht schlechter ausfallen (§ 358 Abs. 2 StPO). Das Risiko einer höheren Strafe ist dann ausgeschlossen. Legt die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil Revision ein, gilt das nicht.
| Berufung | Revision | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Tatsachen und Rechtsfragen werden neu geprüft | Nur Rechtsfehler werden geprüft |
| Beweise | Zeugen und Beweismittel werden erneut erhoben | Keine Beweisaufnahme, geprüft wird anhand von Urteil und Akte |
| Frist | Eine Woche nach Verkündung | Eine Woche nach Verkündung, Begründung innerhalb eines Monats |
| Gericht | Landgericht (gegen Urteile des Amtsgerichts) | Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof |
Verwirft das Revisionsgericht die Revision, wird das Urteil rechtskräftig. Die Strafe wird dann vollstreckt, gegebenenfalls nach einer Ladung zum Strafantritt. Es bleiben nur noch außerordentliche Möglichkeiten:
Eine „außerordentliche Revision“, wie es sie in anderen Verfahrensordnungen gibt, kennt die Strafprozessordnung nicht. Gegen ein rechtskräftiges Urteil bleiben nur die genannten Wege.
Ja, praktisch immer. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Abs. 2 StPO). Vor allem aber verlangen Verfahrensrügen eine präzise Darstellung der Tatsachen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft für Sie Urteil und Protokoll, entscheidet, ob eine Revision oder eine Berufung der bessere Weg ist, und führt das Verfahren bis zum Revisionsgericht. Wer bereits einen Pflichtverteidiger hat, sollte klären, ob dieser die Revision übernimmt (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist einzureichen, bei späterer Zustellung des Urteils ab dieser (§ 345 StPO).
Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Verfahrensrügen sind ohne anwaltliche Hilfe kaum wirksam zu erheben.
Nein. Die Revision prüft nur Rechtsfehler. Neue Zeugen oder Beweise sind nur über die Berufung oder ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.
Sie hängen davon ab, ob ein konkreter Rechtsfehler vorliegt. Viele Revisionen werden verworfen. Eine verlässliche Einschätzung ist erst nach Prüfung von Urteil, Protokoll und Akte möglich.
Das Urteil wird rechtskräftig und die Strafe vollstreckt. Möglich bleiben noch die Anhörungsrüge, die Verfassungsbeschwerde und in Ausnahmefällen die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Meist mehrere Monate, in umfangreichen Verfahren länger. Das Urteil wird bis zur Entscheidung nicht rechtskräftig.
Die Revision ändert daran nichts von selbst. Ob der Haftbefehl bestehen bleibt, wird gesondert geprüft (siehe Untersuchungshaft). Die Erklärungen können auch aus der Haft zu Protokoll gegeben werden (§ 299 StPO).
Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, darf das neue Urteil nach einer Aufhebung nicht härter ausfallen (§ 358 Abs. 2 StPO). Legt die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil Revision ein, kann sich die Lage ändern.
Bei einem Urteil des Amtsgerichts bringt die Berufung eine neue Verhandlung der Tatsachen. Die Sprungrevision lohnt sich vor allem bei klaren Rechtsfehlern. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Rechtsmittel in Strafsachen).
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