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Revision im Strafrecht: Voraussetzungen, Fristen und Ablauf

Wann lohnt sich eine Revision, welche Fristen gelten und wie sind die Erfolgsaussichten? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt Voraussetzungen, Ablauf und Folgen.

Kurz gesagt

  • Die Revision (§§ 333 ff. StPO) prüft ein Urteil nur auf Rechtsfehler. Neue Zeugen, neue Beweise und eine neue Bewertung des Sachverhalts gibt es in der Revision nicht.
  • Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 StPO), bei späterer Urteilszustellung ab dieser.
  • Bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts wird das Urteil nicht rechtskräftig (§ 343 StPO). Die Revision hat in der Praxis oft nur dann Erfolg, wenn sie gezielt auf einen konkreten Rechtsfehler gestützt wird.

Was ist die Revision im Strafrecht?

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile in Strafsachen. Anders als die Berufung ist sie keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen und erhebt keine neuen Beweise. Es prüft, ob das Urteil das Gesetz richtig angewendet hat und ob das Verfahren korrekt abgelaufen ist.

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist deshalb nur eingeschränkt angreifbar, nämlich dann, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dass ein Gericht anders hätte entscheiden können, reicht nicht.

1 WocheFrist zur Einlegung der Revision ab Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO)
1 MonatFrist zur Begründung, gerechnet ab Ablauf der Einlegungsfrist oder ab späterer Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO)
Nur RechtGeprüft werden Rechtsfehler, keine neuen Tatsachen

Gegen welche Urteile ist eine Revision möglich?

Welches Gericht über die Revision entscheidet, hängt davon ab, wer das Urteil gesprochen hat:

Urteil vonRechtsmittelRevisionsgericht
Landgericht in erster Instanz (z. B. Schwurgericht, große Strafkammer)RevisionBundesgerichtshof
Landgericht als BerufungsgerichtRevisionOberlandesgericht
Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht)Berufung oder Sprungrevision (§ 335 StPO)Oberlandesgericht

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts können Sie also wählen: Mit der Berufung wird der Fall vor dem Landgericht noch einmal verhandelt, auch die Tatsachen. Mit der Sprungrevision geht es unmittelbar zum Oberlandesgericht, aber nur um Rechtsfragen. Wie die Gerichte aufgebaut sind, zeigt der Beitrag Der Instanzenzug im Strafrecht.

Fristen und Form: Wie legt man Revision ein?

Die Revision ist in zwei Schritten zu erledigen, und beide Fristen sind streng:

SchrittFrist und Form
EinlegungInnerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO).
BegründungInnerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, bei späterer Zustellung des Urteils ab dieser (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Begründung ist durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, der Angeklagte selbst kann sie nicht schriftlich einreichen (§ 345 Abs. 2 StPO).
HaftBefindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, kann er die Erklärungen auch zu Protokoll des Amtsgerichts am Haftort abgeben (§ 299 StPO).
WiedereinsetzungWer eine Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und muss die versäumte Handlung nachholen (§ 44 StPO).

Sofort handeln: Die Wochenfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils, nicht erst mit der schriftlichen Zustellung. Wer die Frist versäumt, verliert das Rechtsmittel. Lassen Sie sich deshalb noch im Gerichtssaal oder unmittelbar danach beraten. Bei Unsicherheit kann die Revision vorsorglich eingelegt und später begründet oder zurückgenommen werden.

Sachrüge und Verfahrensrüge: Was kann mit der Revision angegriffen werden?

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Es gibt zwei Arten von Rügen:

Sachrüge

  • Das Urteil wird auf Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts geprüft, zum Beispiel falsche Subsumtion, falsche Strafzumessung oder ein Fehler beim Strafrahmen.
  • Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat.
  • Die Sachrüge wird mit einem Satz erhoben („Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“), wird aber in der Praxis ausführlich begründet.

Verfahrensrüge

  • Es wird ein Fehler im Ablauf des Verfahrens gerügt, etwa verwehrte Anträge, unzulässig verwertete Beweise oder ein Verstoß gegen die Verständigungsregeln.
  • Die Tatsachen, die den Fehler belegen, müssen genau und vollständig vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  • Was nicht in der Begründungsschrift steht, wird nicht geprüft. Fehler hierbei lassen sich später nicht beheben.

Besonders schwere Verfahrensfehler gelten als absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO). Dort wird vermutet, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, etwa bei einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht oder wenn die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde. Nicht jeder Fehler führt also zum Erfolg, es kommt darauf an, ob das Urteil darauf beruht.

Wie läuft das Revisionsverfahren ab?

  1. Einlegung beim Gericht, das das Urteil gesprochen hat, innerhalb einer Woche.
  2. Begründung mit Revisionsanträgen und den Rügen innerhalb eines Monats (§ 345 StPO), die schriftliche Urteilsbegründung wird zugestellt.
  3. Gegenerklärung: Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Revision Stellung. Die Akten gehen dann an das Revisionsgericht, dort an die Generalstaatsanwaltschaft oder die Bundesanwaltschaft, die einen Antrag stellt.
  4. Prüfung durch das Revisionsgericht: Die Richter prüfen die Rügen anhand der Akte und des Urteils.
  5. Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 349 StPO) oder durch Urteil nach einer Revisionshauptverhandlung.

Die meisten Revisionen werden durch Beschluss entschieden. Das Gericht kann die Revision verwerfen, wenn sie unzulässig ist (§ 349 Abs. 1 StPO) oder einstimmig als offensichtlich unbegründet angesehen wird (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugunsten des Angeklagten kann es sie dagegen auch ohne Hauptverhandlung als begründet ansehen und das Urteil aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Wie lange dauert die Revision?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Die Revision dauert meist mehrere Monate, bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof oft länger. Die Zeit hängt davon ab, wie umfangreich das Urteil und die Akte sind, wie schnell die Beteiligten Stellung nehmen und wie ausgelastet das Revisionsgericht ist. Während dieser Zeit wird das Urteil nicht rechtskräftig (§ 343 StPO), es wird also nicht vollstreckt. Das gilt aber nicht für eine laufende Untersuchungshaft (siehe Untersuchungshaft).

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten der Revision?

Eine Revision hat oft keinen Erfolg, weil sie nur Rechtsfehler erfasst und das Revisionsgericht die Tatsachen nicht neu bewertet. Die Erfolgsaussichten hängen deshalb weniger vom Eindruck der Verhandlung ab als davon, ob sich ein konkreter, nachweisbarer Fehler in Urteil oder Verfahren findet. Eine Aussage vorab ist ohne Kenntnis von Urteil, Protokoll und Akte nicht seriös möglich.

Gute Ansatzpunkte

  • Ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)
  • Lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung im Urteil
  • Rechtsfehler bei der Strafzumessung oder bei der Anwendung des Strafrahmens
  • Verfahrensfehler, auf denen das Urteil beruht, etwa fehlerhaft abgelehnte Beweisanträge

Schlechte Ansatzpunkte

  • Neue Zeugen und Beweise, die erst nach dem Urteil auftauchen
  • Allein die Unzufriedenheit mit der Höhe der Strafe, wenn sie rechtsfehlerfrei begründet ist
  • Verfahrensrügen ohne vollständigen Tatsachenvortrag

Wichtig für die Abwägung: Legt nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision ein, darf das neue Urteil nach einer Aufhebung nicht schlechter ausfallen (§ 358 Abs. 2 StPO). Das Risiko einer höheren Strafe ist dann ausgeschlossen. Legt die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil Revision ein, gilt das nicht.

Berufung oder Revision: Was ist der Unterschied?

BerufungRevision
GegenstandTatsachen und Rechtsfragen werden neu geprüftNur Rechtsfehler werden geprüft
BeweiseZeugen und Beweismittel werden erneut erhobenKeine Beweisaufnahme, geprüft wird anhand von Urteil und Akte
FristEine Woche nach VerkündungEine Woche nach Verkündung, Begründung innerhalb eines Monats
GerichtLandgericht (gegen Urteile des Amtsgerichts)Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof

Revision abgelehnt: Wie geht es weiter?

Verwirft das Revisionsgericht die Revision, wird das Urteil rechtskräftig. Die Strafe wird dann vollstreckt, gegebenenfalls nach einer Ladung zum Strafantritt. Es bleiben nur noch außerordentliche Möglichkeiten:

  1. Anhörungsrüge (§ 356a StPO), wenn das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis erhoben werden.
  2. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht innerhalb eines Monats, wenn Grundrechte verletzt wurden. Der Rechtsweg muss erschöpft sein.
  3. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO), wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Die Hürden sind hoch.
  4. Vollstreckungsfragen wie Strafaufschub, Strafaussetzung zur Bewährung oder Zurückstellung nach § 35 BtMG (siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung).

Eine „außerordentliche Revision“, wie es sie in anderen Verfahrensordnungen gibt, kennt die Strafprozessordnung nicht. Gegen ein rechtskräftiges Urteil bleiben nur die genannten Wege.

Brauche ich einen Anwalt für die Revision?

Ja, praktisch immer. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 Abs. 2 StPO). Vor allem aber verlangen Verfahrensrügen eine präzise Darstellung der Tatsachen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft für Sie Urteil und Protokoll, entscheidet, ob eine Revision oder eine Berufung der bessere Weg ist, und führt das Verfahren bis zum Revisionsgericht. Wer bereits einen Pflichtverteidiger hat, sollte klären, ob dieser die Revision übernimmt (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).

FAQ

Häufige Fragen zur Revision im Strafrecht

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist einzureichen, bei späterer Zustellung des Urteils ab dieser (§ 345 StPO).

Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Verfahrensrügen sind ohne anwaltliche Hilfe kaum wirksam zu erheben.

Nein. Die Revision prüft nur Rechtsfehler. Neue Zeugen oder Beweise sind nur über die Berufung oder ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.

Sie hängen davon ab, ob ein konkreter Rechtsfehler vorliegt. Viele Revisionen werden verworfen. Eine verlässliche Einschätzung ist erst nach Prüfung von Urteil, Protokoll und Akte möglich.

Das Urteil wird rechtskräftig und die Strafe vollstreckt. Möglich bleiben noch die Anhörungsrüge, die Verfassungsbeschwerde und in Ausnahmefällen die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Meist mehrere Monate, in umfangreichen Verfahren länger. Das Urteil wird bis zur Entscheidung nicht rechtskräftig.

Die Revision ändert daran nichts von selbst. Ob der Haftbefehl bestehen bleibt, wird gesondert geprüft (siehe Untersuchungshaft). Die Erklärungen können auch aus der Haft zu Protokoll gegeben werden (§ 299 StPO).

Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, darf das neue Urteil nach einer Aufhebung nicht härter ausfallen (§ 358 Abs. 2 StPO). Legt die Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil Revision ein, kann sich die Lage ändern.

Bei einem Urteil des Amtsgerichts bringt die Berufung eine neue Verhandlung der Tatsachen. Die Sprungrevision lohnt sich vor allem bei klaren Rechtsfehlern. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab (siehe Rechtsmittel in Strafsachen).

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