Ratgeber Strafrecht · Tötungsdelikte

Lebenslange Freiheitsstrafe: Besondere Schwere der Schuld und § 57a StGB

Wann droht eine lebenslange Freiheitsstrafe, was bedeutet die besondere Schwere der Schuld, und wann ist eine Entlassung möglich? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist unbefristet, aber nicht zwingend „bis zum Tod“. Sie ist bei Mord (§ 211 StGB) vorgeschrieben und bei einigen weiteren Taten möglich.
  • Nach § 57a StGB kann der Rest frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld dagegen spricht und keine Gefahr mehr besteht.
  • Über die Entlassung entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach einem Gutachten. Jugendliche können nicht zu lebenslanger Haft verurteilt werden.

Was bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe?

Das Strafgesetzbuch kennt die zeitige und die lebenslange Freiheitsstrafe. Zeitig ist jede Freiheitsstrafe, die nicht ausdrücklich als lebenslang angedroht ist. Ihr Höchstmaß beträgt 15 Jahre, das Mindestmaß einen Monat (§ 38 StGB). Die lebenslange Freiheitsstrafe hat kein festes Ende: Das Urteil nennt keine Jahreszahl.

Die Todesstrafe ist in Deutschland durch Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft (siehe Todesstrafe in Deutschland). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist deshalb die schwerste Sanktion des Strafrechts.

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Das Bundesverfassungsgericht hat die lebenslange Freiheitsstrafe nur deshalb für verfassungsgemäß gehalten, weil jeder Verurteilte eine realistische Chance haben muss, irgendwann wieder frei zu kommen (1 BvL 14/76). Der Gesetzgeber hat das in § 57a StGB geregelt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass eine lebenslange Strafe überprüft werden kann und eine Aussicht auf Entlassung besteht (Vinter u. a. gegen Vereinigtes Königreich).

Wann droht eine lebenslange Freiheitsstrafe?

Lebenslang ist nur bei wenigen Straftaten vorgesehen. Man unterscheidet drei Gruppen:

GruppeBeispieleBesonderheit
Zwingend lebenslangMord (§ 211 StGB)Wer ein Mordmerkmal erfüllt, etwa Habgier, Heimtücke oder niedrige Beweggründe, wird grundsätzlich lebenslang verurteilt.
Lebenslang oder zeitigBesonders schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), sexueller Übergriff mit Todesfolge (§ 178 StGB), erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3, § 239b Abs. 2 StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)Das Gesetz sieht „lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“ vor. Bei den Todesfolge-Tatbeständen genügt vielfach Leichtfertigkeit.
VölkerstrafrechtVölkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen mit Tötung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB), Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB)Diese Taten verjähren nicht.

Beim Mord gibt es Ausnahmen nur über die Milderungsregeln des Allgemeinen Teils, zum Beispiel bei der Beihilfe (dann drei bis 15 Jahre, § 27, § 49 StGB), und in außergewöhnlichen Fällen über die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte Rechtsfolgenlösung. Mehr dazu in Mord, § 211 StGB, Unterschied zwischen Mord und Totschlag und Totschlag, § 212 StGB. Die Aufzählung ist eine Auswahl und kein abschließender Katalog. Zur Reform der Tötungsdelikte siehe Reform der Tötungsdelikte.

Wie kommt es zur Verurteilung?

Verfahren wegen Mordes und anderer Tötungsdelikte laufen in drei Abschnitten ab:

  1. Ermittlungsverfahren: Schon hier fallen wichtige Entscheidungen, bei der Festnahme, der ersten Vernehmung und der Frage der Untersuchungshaft. Wer beschuldigt wird, sollte keine Angaben machen, bevor er die Akte kennt (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
  2. Hauptverhandlung: In erster Instanz verhandelt das Schwurgericht beim Landgericht, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Eine Verteidigung ist notwendig; ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn Sie keinen Wahlverteidiger haben (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht).
  3. Revision: Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Besondere Schwere der Schuld

Verhängt das Gericht eine lebenslange Freiheitsstrafe, muss es zugleich prüfen, ob die besondere Schwere der Schuld vorliegt. Diese Feststellung steht im Urteil und bindet später das Vollstreckungsgericht. Sie bedeutet, dass die Schuld so schwer wiegt, dass nach 15 Jahren Haft noch nicht entlassen werden soll (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Als Gesichtspunkte kommen etwa mehrere Opfer, besondere Grausamkeit, außergewöhnlich verwerfliche Motive wie Habgier oder Rache oder ein besonders rücksichtsloses Vorgehen in Betracht. Das Vorliegen eines Mordmerkmals allein genügt nach der Rechtsprechung nicht.

15 Jahresind die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer. Bei besonderer Schwere der Schuld legt die Strafvollstreckungskammer später fest, wie lange der Verurteilte mindestens im Vollzug bleiben muss. Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht.
1 StrafeBei mehreren Taten wird nach § 54 StGB nur einmal auf lebenslang erkannt. Die Zahl der Taten spielt aber für die Schwere der Schuld eine große Rolle.

Nach Medienberichten bleiben Verurteilte bei besonderer Schwere der Schuld häufig 20 Jahre oder länger in Haft. Eine Entlassung bleibt auch dann grundsätzlich möglich. Gegen die Feststellung im Urteil kann Revision eingelegt werden; sie ist deshalb ein zentraler Punkt jeder Verteidigung.

Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB

Nach § 57a StGB kann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Es gibt keinen Anspruch und keine automatische Entlassung. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Mindestens 15 Jahre der Strafe sind verbüßt. Die Untersuchungshaft und andere Freiheitsentziehungen aus Anlass der Tat werden angerechnet.
  2. Die besondere Schwere der Schuld gebietet nicht die weitere Vollstreckung.
  3. Die Entlassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Vollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Außerdem muss er einwilligen.
5 Jahrebeträgt die Bewährungszeit. Das Gericht kann Auflagen und Weisungen erteilen. Wer in dieser Zeit neue Straftaten begeht oder gegen Auflagen verstößt, muss mit dem Widerruf rechnen (zur Bewährung allgemein siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung).
2 Jahrekann die Sperrfrist für einen neuen Antrag höchstens betragen, wenn das Gericht die Aussetzung ablehnt.

So läuft die Prüfung der Entlassung ab

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 462a StPO). Das Verfahren richtet sich nach § 454 StPO:

  1. Das Gericht holt Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt ein, die über den Verlauf des Vollzugs berichtet.
  2. Vor einer möglichen Aussetzung holt es das Gutachten eines Sachverständigen zur Gefährlichkeit des Verurteilten ein.
  3. Der Verurteilte wird mündlich angehört.
  4. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Für die Prognose zählen unter anderem das Verhalten im Vollzug, bisherige Lockerungen, Therapien und die Auseinandersetzung mit der Tat, außerdem die Wohn-, Arbeits- und Betreuungsperspektive nach der Entlassung. Die Hürden sind hoch. Gutachten und Vollzugsakte prägen die Entscheidung stark. Eine anwaltliche Begleitung des Verfahrens ist deshalb sinnvoll. Wie lange Verurteilte tatsächlich inhaftiert bleiben und welche Fälle besonders lange dauerten, lesen Sie in Wie lange ist „lebenslänglich“ in Deutschland?.

Vollzug und Lockerungen

Die Zeit im Vollzug entscheidet mit darüber, ob später eine positive Prognose möglich ist. Die Einzelheiten regeln die Strafvollzugsgesetze der Länder. In der Regel wird ein Vollzugsplan erstellt, der Arbeit, Ausbildung und Therapie festlegt. Lockerungen wie begleitete Ausführungen, Ausgang oder der Wechsel in den offenen Vollzug sind schrittweise möglich, wenn keine Flucht- und Missbrauchsgefahr besteht (siehe Offener Vollzug). Sie gelten als wichtiger Baustein für eine spätere Aussetzung. Wie schnell sie gewährt werden, hängt vom Bundesland und vom Einzelfall ab. Zum Unterschied zur Untersuchungshaft siehe Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft. Eine Entlassung vor dem Ende der Strafe bei zeitigen Strafen erklärt Vorzeitige Haftentlassung: Halbstrafe und Zweidrittelstrafe.

Lebenslange Freiheitsstrafe bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Wer zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt war, kann nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden.

GruppeAlterHöchstmaß
Jugendliche14 bis 17 JahreJugendstrafe höchstens 10 Jahre (§ 18 JGG)
Heranwachsende nach Jugendstrafrecht18 bis 20 Jahre10 Jahre, bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld 15 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG)
Heranwachsende nach Erwachsenenstrafrecht18 bis 20 JahreLebenslang grundsätzlich möglich, das Gericht kann aber stattdessen auf 10 bis 15 Jahre erkennen (§ 106 Abs. 1 JGG)

Mehr dazu in Jugendstrafrecht: Wann gilt es und wie wird bestraft? und Jugendstrafrecht für Heranwachsende.

Sicherungsverwahrung und Unterbringung

Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung (siehe Sicherungsverwahrung und Maßregeln der Besserung und Sicherung). Sie kann in bestimmten Fällen zusätzlich zur Freiheitsstrafe angeordnet oder vorbehalten werden. Sie ist zeitlich nicht befristet, wird aber regelmäßig gerichtlich überprüft. Davon zu unterscheiden ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit (siehe Strafvollzug und Maßregelvollzug). Wer schuldunfähig ist, wird nicht bestraft, kann aber ebenfalls unbefristet untergebracht werden.

Verjährung

nieverjährt Mord (§ 78 Abs. 2 StGB, siehe Warum verjährt Mord nicht?). Das gilt ebenso für Völkermord und die übrigen Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
30 Jahrebeträgt die Verjährungsfrist für andere Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
nieverjährt die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 79 Abs. 2 StGB).

Wie viele Menschen sind betroffen, und was wird politisch gefordert?

Die Zahl der Betroffenen ist überschaubar: Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verbüßen rund 1.800 Menschen eine lebenslange Freiheitsstrafe. Wie lange die Haft in der Praxis tatsächlich dauert, erklären wir getrennt in Wie lange ist „lebenslänglich“ in Deutschland?. Hier geht es um die rechtlichen Voraussetzungen und den Ablauf.

Politisch wird immer wieder gefordert, die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren anzuheben. Maßgeblich bleibt die 15-Jahres-Grenze des § 57a StGB.

Was sollten Sie bei einem Tötungsdelikt beachten?

Wenn Ihnen oder einem Angehörigen ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, werden die Weichen oft in den ersten Stunden gestellt: bei der Festnahme, der Vernehmung und der Entscheidung über die Untersuchungshaft.

Das sollten Sie tun

  • Keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen und die Akte kennen.
  • Sofort einen Verteidiger einschalten. Akteneinsicht hat nur der Verteidiger.
  • Revisionsfristen beachten: Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden, die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.

Das sollten Sie vermeiden

  • Keine Gespräche mit den Ermittlern, auch nicht als Angehöriger, bevor Sie sich anwaltlich beraten ließen.
  • Keine Spekulationen im Netz: Beiträge und Nachrichten zur Tat können später als Beweis dienen.
  • Nicht abwarten: Auch im Vollzug lohnt eine frühe Begleitung von Lockerungsanträgen.

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, klärt zentrale Fragen der Verteidigung: Lag ein Tötungsvorsatz vor? Handelt es sich um Mord oder Totschlag, also ist ein Mordmerkmal erfüllt? Kommen Notwehr, Notstand oder eine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit in Betracht (siehe Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit)? Wie belastbar sind die Beweise? Liegt die besondere Schwere der Schuld vor? Im Vollzug begleiten wir Anträge auf Lockerungen und die Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB.

FAQ

Häufige Fragen zur lebenslangen Freiheitsstrafe

Zwingend bei Mord (§ 211 StGB) und bei Völkermord. Möglich ist sie unter anderem beim besonders schweren Fall des Totschlags, bei einigen Delikten mit Todesfolge und bei bestimmten Völkerrechtsverbrechen.

Rechtlich ja, die Strafe ist unbefristet. Nach § 57a StGB kann der Strafrest aber frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Eine zeitige Freiheitsstrafe beträgt höchstens 15 Jahre. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist unbefristet und damit die schwerste Strafe. Wie lange Verurteilte tatsächlich in Haft bleiben, erklären wir in „Wie lange ist lebenslänglich in Deutschland?“.

Eine Feststellung des Gerichts im Urteil, dass die Schuld besonders schwer wiegt. Sie verhindert eine Entlassung nach 15 Jahren und verlängert die Mindestverbüßungsdauer.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, nach einem Sachverständigengutachten und einer mündlichen Anhörung. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.

Nein. Für Jugendliche beträgt die Jugendstrafe höchstens zehn Jahre. Bei Heranwachsenden hängt es davon ab, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Mord und Völkerrechtsverbrechen verjähren nicht. Andere Taten mit lebenslanger Strafdrohung verjähren nach 30 Jahren.

Keine Angaben machen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.

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